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{'item': '2010/21/0231'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2010 Geschäftszahl2010/21/0231 RechtssatzDie Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" ergibt sich nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll (vgl. E

  1. Februar 2003, 2000/21/0207; E
  2. April 2004, 2003/21/0033). Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten. Angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kommt die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", somit nicht in Betracht. Für dieses Ergebnis spricht auch die in den ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 (330 BlgNR
  3. GP 29) zum Ausdruck gebrachte Absicht, mit der Einführung dieser Karte zu gewährleisten, dass diese Fremden zumindest über ein Identitätsdokument verfügen und damit nicht ohne gültigen Ausweis von der Fremdenpolizeibehörde aufgegriffen werden. Das soll Probleme, die mit einer Nichtfeststellbarkeit der Identität einhergehen, vermeiden und ist - wie die ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 ausführen - nicht nur im Sinne des Fremden, sondern auch im Interesse der Behörde. Verlangte man für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" jedoch die geklärte, durch Dokumente belegte Identität, so werden diese Personen zumeist ohnehin über ein Identitätsdokument verfügen und bei Personen, die nur eine sogenannte "Verfahrensidentität" haben, würden die zu vermeidenden Probleme bei der Feststellung der Identität im Falle eines fremdenpolizeilichen Aufgriffs weiter bestehen. Das erklärte Ziel, geduldeten Personen ohne eigenen Ausweis den Nachweis ihrer Identität zu ermöglichen, könnte diesfalls wohl kaum erreicht werden. Dieses Manko bei der Identitätsfeststellung kann auch nicht durch die Eintragung der Aufenthaltsduldung im Fremdeninformationssystem ausgeglichen werden.Die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" ergibt sich nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll vergleiche E
  4. Februar 2003, 2000/21/0207; E
  5. April 2004, 2003/21/0033). Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten. Angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kommt die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", somit nicht in Betracht. Für dieses Ergebnis spricht auch die in den ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 (330 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 29) zum Ausdruck gebrachte Absicht, mit der Einführung dieser Karte zu gewährleisten, dass diese Fremden zumindest über ein Identitätsdokument verfügen und damit nicht ohne gültigen Ausweis von der Fremdenpolizeibehörde aufgegriffen werden. Das soll Probleme, die mit einer Nichtfeststellbarkeit der Identität einhergehen, vermeiden und ist - wie die ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 ausführen - nicht nur im Sinne des Fremden, sondern auch im Interesse der Behörde. Verlangte man für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" jedoch die geklärte, durch Dokumente belegte Identität, so werden diese Personen zumeist ohnehin über ein Identitätsdokument verfügen und bei Personen, die nur eine sogenannte "Verfahrensidentität" haben, würden die zu vermeidenden Probleme bei der Feststellung der Identität im Falle eines fremdenpolizeilichen Aufgriffs weiter bestehen. Das erklärte Ziel, geduldeten Personen ohne eigenen Ausweis den Nachweis ihrer Identität zu ermöglichen, könnte diesfalls wohl kaum erreicht werden. Dieses Manko bei der Identitätsfeststellung kann auch nicht durch die Eintragung der Aufenthaltsduldung im Fremdeninformationssystem ausgeglichen werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0358 E
  7. Dezember 2010 2010/21/0357 E
  8. Dezember 2010 2010/21/0518 E
  9. Juni 2012 2010/21/0354 E
  10. Januar 2011 2010/21/0351 E
  11. Mai 2011 2010/21/0355 E
  12. Dezember 2010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.