RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2010 Geschäftszahl2010/21/0335 RechtssatzGemäß dem auch bei einem auf § 86 FrPolG 2005 gegründeten Aufenthaltsverbot anzuwendenden § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FrPolG 2005 (jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E
- Dezember 2009, 2009/21/0348). Die bisher in § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 normierte Abwägung zwischen öffentlichem und persönlichem Interesse für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Fremden gemäß Art. 8 MRK wurde nämlich nur durch die Aufzählung der bei einer derartigen Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien ersetzt und es ist damit keine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden. Mit der neuen Regelung sollte nach der Absicht des Gesetzgebers weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung bzw. eines Aufenthalts- oder Rückkehrverbotes geschaffen werden (vgl. E
- September 2009, 2009/21/0174). (Hier: Die Behörde hat sich zwar an der Fassung des § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 orientiert. Das bewirkt aber für sich genommen noch keine Rechtsverletzung des Fremden.)Gemäß dem auch bei einem auf Paragraph 86, FrPolG 2005 gegründeten Aufenthaltsverbot anzuwendenden Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 66, Absatz 3, FrPolG 2005 (jeweils in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
- Dezember 2009, 2009/21/0348). Die bisher in Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 normierte Abwägung zwischen öffentlichem und persönlichem Interesse für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Fremden gemäß Artikel 8, MRK wurde nämlich nur durch die Aufzählung der bei einer derartigen Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien ersetzt und es ist damit keine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden. Mit der neuen Regelung sollte nach der Absicht des Gesetzgebers weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung bzw. eines Aufenthalts- oder Rückkehrverbotes geschaffen werden vergleiche E
- September 2009, 2009/21/0174). (Hier: Die Behörde hat sich zwar an der Fassung des Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, orientiert. Das bewirkt aber für sich genommen noch keine Rechtsverletzung des Fremden.)