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{'item': '2010/21/0360'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2012 Geschäftszahl2010/21/0360 Rechtssatz§ 8 Abs 5 NAG 2005 wurde durch das FrÄG 2009 beseitigt, um auch Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen vom "Verlängerungsregime" des § 24 Abs. 4 NAG 2005 idF FrÄG 2009 profitieren zu lassen (vgl. Erl zur Regierungsvorlage, 330 BlgNR

  1. GP, 42). Lag ein Änderungsantrag nach § 8 Abs. 5 NAG 2005 vor, so ist mit Inkrafttreten des FrÄG 2009 dieser Antrag - mangels abweichender Übergangsbestimmungen - nach dieser Rechtslage als mit einem Zweckänderungsantrag verbundener Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 idF FrÄG 2009 zu beurteilen. Die belBeh ist offenbar der Meinung, dass die Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung oder jedenfalls vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels erfüllt sein müssen. Dies trifft aber nicht zu. Vielmehr gilt mangels einer abweichenden Regelung auch im Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren der allgemeine Grundsatz, dass die Erteilungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des (Berufungs-)Bescheides erfüllt sein müssen. Die belBeh hätte daher feststellen müssen, ob die Fremde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ordentliche Schülerin einer öffentlichen Schule war und damit die Voraussetzung des § 63 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 erfüllt hat. Die Begründung, dass die Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine ordentliche Schülerin gewesen sei, greift demnach jedenfalls zu kurz. Auch für die Ansicht der belBeh, dass für die Anerkennung als ordentliche Schülerin zusätzlich zur Aufnahme als solche auch die "Einschreibung" erforderlich sei, findet sich weder im Schulunterrichtsgesetz noch im NAG 2005 oder der NAGDV 2005 eine Grundlage. § 8 Z 6 lit. b NAGDV 2005 sieht (nur) vor, dass dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" die schriftliche Bestätigung der Schule über die Aufnahme des Schülers anzuschließen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass eine solche Bestätigung grundsätzlich für den Nachweis der Eigenschaft als ordentliche Schülerin ausreichend ist, auch wenn zusätzlich noch eine "Einschreibung" an der Schule zu erfolgen hat und/oder das Schuljahr noch nicht begonnen hat.Paragraph 8, Absatz 5, NAG 2005 wurde durch das FrÄG 2009 beseitigt, um auch Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen vom "Verlängerungsregime" des Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 profitieren zu lassen vergleiche Erl zur Regierungsvorlage, 330 BlgNR
  2. GP, 42). Lag ein Änderungsantrag nach Paragraph 8, Absatz 5, NAG 2005 vor, so ist mit Inkrafttreten des FrÄG 2009 dieser Antrag - mangels abweichender Übergangsbestimmungen - nach dieser Rechtslage als mit einem Zweckänderungsantrag verbundener Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 zu beurteilen. Die belBeh ist offenbar der Meinung, dass die Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung oder jedenfalls vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels erfüllt sein müssen. Dies trifft aber nicht zu. Vielmehr gilt mangels einer abweichenden Regelung auch im Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren der allgemeine Grundsatz, dass die Erteilungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des (Berufungs-)Bescheides erfüllt sein müssen. Die belBeh hätte daher feststellen müssen, ob die Fremde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ordentliche Schülerin einer öffentlichen Schule war und damit die Voraussetzung des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 erfüllt hat. Die Begründung, dass die Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine ordentliche Schülerin gewesen sei, greift demnach jedenfalls zu kurz. Auch für die Ansicht der belBeh, dass für die Anerkennung als ordentliche Schülerin zusätzlich zur Aufnahme als solche auch die "Einschreibung" erforderlich sei, findet sich weder im Schulunterrichtsgesetz noch im NAG 2005 oder der NAGDV 2005 eine Grundlage. Paragraph 8, Ziffer 6, Litera b, NAGDV 2005 sieht (nur) vor, dass dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" die schriftliche Bestätigung der Schule über die Aufnahme des Schülers anzuschließen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass eine solche Bestätigung grundsätzlich für den Nachweis der Eigenschaft als ordentliche Schülerin ausreichend ist, auch wenn zusätzlich noch eine "Einschreibung" an der Schule zu erfolgen hat und/oder das Schuljahr noch nicht begonnen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.