RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2012 Geschäftszahl2010/21/0378 Rechtssatz§ 74 Abs. 1 FrPolG 2005 soll nach den Erläuterungen (952 BlgNR
- GP 103) erkennbar die Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gewährleisten. Zu diesem Zweck bietet die genannte Bestimmung die Grundlage für Vorführungen von Fremden vor die Fremdenpolizeibehörde, damit diese die erforderlichen Schritte, etwa eine Einvernahme zu den ins Auge gefassten Maßnahmen, allenfalls auch eine Bescheidzustellung oder die Verhängung von Schubhaft, vornehmen kann. Wenn § 74 Abs. 1 FrPolG 2005 an die Annahme anknüpft, dass "die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes" vorliegen, so bezieht sich das jedoch nicht auch auf asylrechtliche Ausweisungen. Um solche Maßnahmen geht es in dieser Bestimmung, die im Übrigen weitgehend den Vorgängerregelungen des § 42 Abs. 1 des FrG 1993 sowie des § 62 Abs. 1 FrG 1997 entspricht, bei deren Inkrafttreten es noch gar keine asylrechtlichen Ausweisungen gegeben hatte, nicht. Abgesehen davon, dass die asylrechtliche Ausweisung (ebenso wie die spezifisch gegen Asylwerber vorgesehene Maßnahme des Rückkehrverbotes) in § 74 Abs. 1 FrPolG 2005 gar nicht genannt ist, steht die Erlassung solcher Maßnahmen nämlich zum einen nicht in der Ingerenz der Fremdenpolizeibehörden; zum anderen aber existieren in Bezug auf asylrechtliche Ausweisungen, geht es um die mit § 74 Abs. 1 FrPolG 2005 bezweckte Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde, in § 39 Abs. 3 FrPolG 2005 ohnehin gesonderte Festnahmebestimmungen, die nicht an einen Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 1 FrPolG 2005 anknüpfen und daher für eine Anwendung dieser Bestimmung keinen Raum lassen.Paragraph 74, Absatz eins, FrPolG 2005 soll nach den Erläuterungen (952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 103) erkennbar die Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gewährleisten. Zu diesem Zweck bietet die genannte Bestimmung die Grundlage für Vorführungen von Fremden vor die Fremdenpolizeibehörde, damit diese die erforderlichen Schritte, etwa eine Einvernahme zu den ins Auge gefassten Maßnahmen, allenfalls auch eine Bescheidzustellung oder die Verhängung von Schubhaft, vornehmen kann. Wenn Paragraph 74, Absatz eins, FrPolG 2005 an die Annahme anknüpft, dass "die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes" vorliegen, so bezieht sich das jedoch nicht auch auf asylrechtliche Ausweisungen. Um solche Maßnahmen geht es in dieser Bestimmung, die im Übrigen weitgehend den Vorgängerregelungen des Paragraph 42, Absatz eins, des FrG 1993 sowie des Paragraph 62, Absatz eins, FrG 1997 entspricht, bei deren Inkrafttreten es noch gar keine asylrechtlichen Ausweisungen gegeben hatte, nicht. Abgesehen davon, dass die asylrechtliche Ausweisung (ebenso wie die spezifisch gegen Asylwerber vorgesehene Maßnahme des Rückkehrverbotes) in Paragraph 74, Absatz eins, FrPolG 2005 gar nicht genannt ist, steht die Erlassung solcher Maßnahmen nämlich zum einen nicht in der Ingerenz der Fremdenpolizeibehörden; zum anderen aber existieren in Bezug auf asylrechtliche Ausweisungen, geht es um die mit Paragraph 74, Absatz eins, FrPolG 2005 bezweckte Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde, in Paragraph 39, Absatz 3, FrPolG 2005 ohnehin gesonderte Festnahmebestimmungen, die nicht an einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, Absatz eins, FrPolG 2005 anknüpfen und daher für eine Anwendung dieser Bestimmung keinen Raum lassen.
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