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{'item': '2010/21/0444'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2012 Geschäftszahl2010/21/0444 RechtssatzIn seinem die Bestrafung wegen Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Ausweisung betreffenden E VfGH

  1. Juni 1999, B 1575/98 (= VfSlg. 15508)legt der VfGH dar, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (durch ihn selbst) zunächst zur Folge hat, dass aus dem angefochtenen Ausweisungsbescheid vorläufig keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können und eine Bestrafung des Fremden auf Grund einer Zuwiderhandlung gegen diesen Bescheid unzulässig ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Fremde nach Ansicht der Behörden die Entscheidung des Höchstgerichtes trotz der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Ausland hätte abwarten müssen, um eine Verwaltungsstrafe abzuwenden. Diese Auffassung ist verfehlt und mit dem durch das B-VG vorgezeichneten Rechtsschutzsystem nicht vereinbar, das es verbietet, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen Entscheidung der Behörde zu belasten. Die Rechtswirkungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung können zwar erst mit Ergehen eines diesbezüglichen höchstgerichtlichen Beschlusses eintreten. Jedoch hat die (Straf-)Berufungsbehörde auf Grund der Sach- und Rechtslage (nach Ergehen dieses Beschlusses) zu entscheiden, die sich ihr im Entscheidungszeitpunkt, nämlich dem der Zustellung ihres Berufungsbescheides an den Rechtsvertreter des Fremden, darbietet. Sie hat also (den gesamten, zum Teil auch vor dieser Beschlussfassung liegenden Deliktszeitraum betreffend) den Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid (mittlerweile) aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist (vgl. E VfGH
  2. Juni 1999, B 309/99). Unter Berücksichtigung dieser auch den Zeitraum vor Einräumung der aufschiebenden Wirkung umfassenden Rechtsschutzüberlegungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch den VwGH die Interessen des Fremden, das Ergehen der Entscheidung in dieser Sache im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, höher als das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes angesehen wurden. Es bedeutete somit einen Wertungswiderspruch, den Ausreisebefehl durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung zu sistieren und den Fremden dessen ungeachtet wegen Unterbleibens seiner Ausreise zu bestrafen. In diesem Sinn ist vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG auszugehen (vgl. E
  3. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065).In seinem die Bestrafung wegen Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Ausweisung betreffenden E VfGH
  4. Juni 1999, B 1575/98 (= VfSlg. 15508)legt der VfGH dar, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (durch ihn selbst) zunächst zur Folge hat, dass aus dem angefochtenen Ausweisungsbescheid vorläufig keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können und eine Bestrafung des Fremden auf Grund einer Zuwiderhandlung gegen diesen Bescheid unzulässig ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Fremde nach Ansicht der Behörden die Entscheidung des Höchstgerichtes trotz der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Ausland hätte abwarten müssen, um eine Verwaltungsstrafe abzuwenden. Diese Auffassung ist verfehlt und mit dem durch das B-VG vorgezeichneten Rechtsschutzsystem nicht vereinbar, das es verbietet, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen Entscheidung der Behörde zu belasten. Die Rechtswirkungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung können zwar erst mit Ergehen eines diesbezüglichen höchstgerichtlichen Beschlusses eintreten. Jedoch hat die (Straf-)Berufungsbehörde auf Grund der Sach- und Rechtslage (nach Ergehen dieses Beschlusses) zu entscheiden, die sich ihr im Entscheidungszeitpunkt, nämlich dem der Zustellung ihres Berufungsbescheides an den Rechtsvertreter des Fremden, darbietet. Sie hat also (den gesamten, zum Teil auch vor dieser Beschlussfassung liegenden Deliktszeitraum betreffend) den Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid (mittlerweile) aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist vergleiche E VfGH
  5. Juni 1999, B 309/99). Unter Berücksichtigung dieser auch den Zeitraum vor Einräumung der aufschiebenden Wirkung umfassenden Rechtsschutzüberlegungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch den VwGH die Interessen des Fremden, das Ergehen der Entscheidung in dieser Sache im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, höher als das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes angesehen wurden. Es bedeutete somit einen Wertungswiderspruch, den Ausreisebefehl durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung zu sistieren und den Fremden dessen ungeachtet wegen Unterbleibens seiner Ausreise zu bestrafen. In diesem Sinn ist vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG auszugehen vergleiche E
  6. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.