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{'item': '2010/21/0460'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 Geschäftszahl2010/21/0460 RechtssatzDer Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 kann nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die - zunächst - zur Inlandsantragstellung berechtigt waren. Das ergibt sich klar aus der Bezugnahme in § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 auf § 21 Abs. 6 NAG 2005, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs. 3 und Abs. 5 NAG 2005 abgestellt wird, und wird auch in den ErläutRV sowohl zur Stammfassung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 als auch zur Fassung nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122, zum Ausdruck gebracht. So heißt es in 952 BlgNR

  1. GP 121, "in Z 5 (des § 11 Abs. 1 NAG 2005) sollen jene Fälle erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten". Zur Änderung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wird in 330 BlgNR
  2. GP 43, erläutert, durch die Anpassungen soll klargestellt werden, "dass eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs. 3 und 5 NAG 2005 auch kein über einen erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts in diesen Fällen ebenfalls einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 darstellt".Der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 kann nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die - zunächst - zur Inlandsantragstellung berechtigt waren. Das ergibt sich klar aus der Bezugnahme in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 auf Paragraph 21, Absatz 6, NAG 2005, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6, Absatz 3 und Absatz 5, NAG 2005 abgestellt wird, und wird auch in den ErläutRV sowohl zur Stammfassung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 als auch zur Fassung nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 122, zum Ausdruck gebracht. So heißt es in 952 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 121, "in Ziffer 5, (des Paragraph 11, Absatz eins, NAG 2005) sollen jene Fälle erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten". Zur Änderung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wird in 330 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 43, erläutert, durch die Anpassungen soll klargestellt werden, "dass eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6, Absatz 3 und 5 NAG 2005 auch kein über einen erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft und die Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts in diesen Fällen ebenfalls einen Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 darstellt".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.