RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2011 Geschäftszahl2010/21/0494 RechtssatzEs kann Konstellationen geben, in denen ausnahmsweise ein aus Art. 8 MRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht. In diesen Fällen - auch wenn es sich um sehr wenige handeln dürfte - erweist sich die Voraussetzung eines bestehenden Quotenplatzes als verfassungswidrig; dieses Erfordernis bewirkt (nämlich), dass der Familiennachzug selbst in Fällen, in denen er nach Art. 8 MRK geboten ist, zumindest für unbestimmte Zeit verhindert wird (vgl E VfGH
- Oktober 2003, G 119/03, VfSlg 17013). Der Gesetzgeber des NAG 2005 wollte diesen Überlegungen mit der Schaffung des § 73 Abs. 4 Rechnung tragen. Die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln (§§ 72 und 73 NAG 2005) wurde nur von Amts wegen vorgesehen. Der VfGH erachtete diese Regelung als nicht ausreichend. Art. 8 MRK enthält zwar kein Recht von Fremden auf Entfaltung des Privat- und Familienlebens in einem bestimmten Aufenthaltsstaat ihrer Wahl. Dennnoch kann sich in einem System, das die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorsieht aus Art. 8 MRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bildet (vgl. E VfGH
- Juni 2008, G 246, 247/07, VfSlg 18517). Der in § 73 Abs. 4 NAG 2005 (alt) vorgesehene Feststellungsantrag bietet keinen ausreichenden Rechtsschutz. § 73 Abs. 4 NAG 2005 ist nur auf einen eng begrenzten Personenkreis, nämlich "Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind", anwendbar. Über diesen genannten Personenkreis hinaus ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus humanitären Gründen" jedoch nur - vom VfGH als verfassungswidrig erachtet - von Amts wegen vorgesehen. Diese Ausführungen des VfGH lassen keinen Zweifel daran, dass auch Personen, die nicht als Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 gelten, gegebenenfalls in den Genuss eines humanitären Aufenthaltsrechts kommen müssen, wenn dies aus Gründen des Art. 8 MRK geboten ist. Das können auch solche Personen sein, die sich noch nicht im Inland befinden, denen aber ausnahmsweise der aus Art. 8 MRK abzuleitende Anspruch auf Familiennachzug zukommt. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 wurde mit §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG 2005, die der Umsetzung der sich aus Art. 8 MRK ergebenden Verpflichtungen dienen sollen, dieser Personenkreis mit "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" festgelegt. Nach den ErläutRV (88 BlgNR
- GP 10) kann eine Erteilung jedenfalls nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten (vgl. § 44b NAG 2005). Das Erfordernis eines Inlandsaufenthaltes (jedenfalls in einer Phase des Verfahrens) wird auch in den E VfGH
- September 2010, B 1413/09, und E
- Februar 2011, G 201/10, nicht in Frage gestellt. Diese Erkenntnisse weisen abermals darauf hin, dass sich unter besonderen Umständen eine Verpflichtungen der Vertragsstaaten der MRK ergeben kann, die Einreise und die Niederlassung von Personen zu gestatten, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art. 8 MRK bildet(vgl. ErläutRV, 952 BlgNR
- GP 148; ausführliche Begründung im E).Es kann Konstellationen geben, in denen ausnahmsweise ein aus Artikel 8, MRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht. In diesen Fällen - auch wenn es sich um sehr wenige handeln dürfte - erweist sich die Voraussetzung eines bestehenden Quotenplatzes als verfassungswidrig; dieses Erfordernis bewirkt (nämlich), dass der Familiennachzug selbst in Fällen, in denen er nach Artikel 8, MRK geboten ist, zumindest für unbestimmte Zeit verhindert wird vergleiche E VfGH
- Oktober 2003, G 119/03, VfSlg 17013). Der Gesetzgeber des NAG 2005 wollte diesen Überlegungen mit der Schaffung des Paragraph 73, Absatz 4, Rechnung tragen. Die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln (Paragraphen 72 und 73 NAG 2005) wurde nur von Amts wegen vorgesehen. Der VfGH erachtete diese Regelung als nicht ausreichend. Artikel 8, MRK enthält zwar kein Recht von Fremden auf Entfaltung des Privat- und Familienlebens in einem bestimmten Aufenthaltsstaat ihrer Wahl. Dennnoch kann sich in einem System, das die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorsieht aus Artikel 8, MRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bildet vergleiche E VfGH
- Juni 2008, G 246, 247/07, VfSlg 18517). Der in Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005 (alt) vorgesehene Feststellungsantrag bietet keinen ausreichenden Rechtsschutz. Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005 ist nur auf einen eng begrenzten Personenkreis, nämlich "Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind", anwendbar. Über diesen genannten Personenkreis hinaus ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus humanitären Gründen" jedoch nur - vom VfGH als verfassungswidrig erachtet - von Amts wegen vorgesehen. Diese Ausführungen des VfGH lassen keinen Zweifel daran, dass auch Personen, die nicht als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 gelten, gegebenenfalls in den Genuss eines humanitären Aufenthaltsrechts kommen müssen, wenn dies aus Gründen des Artikel 8, MRK geboten ist. Das können auch solche Personen sein, die sich noch nicht im Inland befinden, denen aber ausnahmsweise der aus Artikel 8, MRK abzuleitende Anspruch auf Familiennachzug zukommt. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wurde mit Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG 2005, die der Umsetzung der sich aus Artikel 8, MRK ergebenden Verpflichtungen dienen sollen, dieser Personenkreis mit "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" festgelegt. Nach den ErläutRV (88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 10) kann eine Erteilung jedenfalls nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten vergleiche Paragraph 44 b, NAG 2005). Das Erfordernis eines Inlandsaufenthaltes (jedenfalls in einer Phase des Verfahrens) wird auch in den E VfGH
- September 2010, B 1413/09, und E
- Februar 2011, G 201/10, nicht in Frage gestellt. Diese Erkenntnisse weisen abermals darauf hin, dass sich unter besonderen Umständen eine Verpflichtungen der Vertragsstaaten der MRK ergeben kann, die Einreise und die Niederlassung von Personen zu gestatten, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Artikel 8, MRK bildet(vgl. ErläutRV, 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 148; ausführliche Begründung im E).