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{'item': '2010/21/0500'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2012 Geschäftszahl2010/21/0500 RechtssatzDie Niederlassungsbehörde hat in einem Verfahren über einen Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 eine Stellungnahme der ihr übergeordneten Sicherheitsdirektion auch nur zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 NAG 2005 und damit im Zusammenhang stehender fremdenpolizeilicher Maßnahmen einzuholen. In diesem Sinn heißt es dazu auch im Bericht des Innenausschusses (387 BlgNR

  1. GP 8), es wird nunmehr bestimmt, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde jedenfalls eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen hat. Da in den Fällen des § 44 Abs. 4 NAG 2005 einer Ausweisungsentscheidung keine unmittelbare Bedeutung zukommt, hat sich die Stellungnahme vor allem auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beziehen. Demgegenüber ist gemäß § 44b Abs. 2 NAG 2005 in Bezug auf Anträge nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 NAG 2005, in den dort genannten Fällen eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Prüft die Behörde bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur - die Beurteilung in der (den themenmäßig vorgegebenen Rahmen überschreitenden, unter Bezugnahme auf § 44b Abs. 2 NAG 2005 erstatteten) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion übernehmend, ob gegen den Fremden die Erlassung einer Ausweisung weiterhin zulässig wäre, verkennt sie die Rechtslage (vgl. E
  2. Jänner 2010, 2009/21/0270; E
  3. April 2010, 2009/21/0255).Die Niederlassungsbehörde hat in einem Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 eine Stellungnahme der ihr übergeordneten Sicherheitsdirektion auch nur zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 NAG 2005 und damit im Zusammenhang stehender fremdenpolizeilicher Maßnahmen einzuholen. In diesem Sinn heißt es dazu auch im Bericht des Innenausschusses (387 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 8), es wird nunmehr bestimmt, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde jedenfalls eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen hat. Da in den Fällen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 einer Ausweisungsentscheidung keine unmittelbare Bedeutung zukommt, hat sich die Stellungnahme vor allem auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beziehen. Demgegenüber ist gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 in Bezug auf Anträge nach Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005, in den dort genannten Fällen eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Prüft die Behörde bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur - die Beurteilung in der (den themenmäßig vorgegebenen Rahmen überschreitenden, unter Bezugnahme auf Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 erstatteten) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion übernehmend, ob gegen den Fremden die Erlassung einer Ausweisung weiterhin zulässig wäre, verkennt sie die Rechtslage vergleiche E
  5. Jänner 2010, 2009/21/0270; E
  6. April 2010, 2009/21/0255).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.