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{'item': '2010/22/0170'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2013 Geschäftszahl2010/22/0170 RechtssatzDer Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom

  1. Juli 2005, Rechtssache C-383/03 "Dogan", Rn 14 - 23, ausgesprochen, dass die Erfüllung des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur ein uneingeschränktes Beschäftigungsrecht verleiht, sondern außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechtes voraussetzt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt, sind die in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 geregelten Fälle der Unterbrechung nicht mehr anwendbar. Ihm ist das Recht eingeräumt, sein Arbeitsverhältnis vorübergehend zu unterbrechen, etwa die bisherige Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen, sofern er tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates hat, sofern die Abwesenheit vorübergehender Natur ist. So bleibt selbst eine - auch langfristige - Inhaftierung des Betroffenen unbeachtlich, wenn sie nicht seine weitere Teilnahme am Erwerbsleben ausschließt. Anderes gilt, wenn der türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates endgültig nicht mehr angehört, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, oder wenn er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach dem Ende seiner Inhaftierung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (Hinweis E
  2. November 2012, 2011/23/0454)Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom
  3. Juli 2005, Rechtssache C-383/03 "Dogan", Rn 14 - 23, ausgesprochen, dass die Erfüllung des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur ein uneingeschränktes Beschäftigungsrecht verleiht, sondern außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechtes voraussetzt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt, sind die in Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 geregelten Fälle der Unterbrechung nicht mehr anwendbar. Ihm ist das Recht eingeräumt, sein Arbeitsverhältnis vorübergehend zu unterbrechen, etwa die bisherige Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen, sofern er tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates hat, sofern die Abwesenheit vorübergehender Natur ist. So bleibt selbst eine - auch langfristige - Inhaftierung des Betroffenen unbeachtlich, wenn sie nicht seine weitere Teilnahme am Erwerbsleben ausschließt. Anderes gilt, wenn der türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates endgültig nicht mehr angehört, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, oder wenn er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach dem Ende seiner Inhaftierung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (Hinweis E
  4. November 2012, 2011/23/0454)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.