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{'item': 'AW 2011/01/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2011 GeschäftszahlAW 2011/01/0011 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2011/01/0010 B

  1. März 2011 RS 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - Auftrag gemäß § 5 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 2 Z. 1 Wiener Prostitutionsgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Bf gegen den Bescheid, mit dem ihm aufgetragen worden war, als verfügungsberechtigter Mieter einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 5 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 2 Z. 1 Wiener Prostitutionsgesetz dafür zu sorgen, dass die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude eingestellt wird, da das Gebäude im Schutzbereich von 150 Metern eines religiösen Zwecken gewidmeten Gebäudes liege, keine Folge gegeben. In seinem Aufschiebungsantrag ist der Bf dem Konkretisierungsgebot nicht nachgekommen, indem er zwar entstehende Kosten, frustrierte Aufwendungen und entgangene Einnahmen behauptet (durch Vorlage eines Mietvertrages aber nur Erstere teilweise bescheinigt), Angaben zu konkreten Betriebsergebnissen sowie seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Einnahmequellen und Vermögenswerte aber unterlassen hat. Es lässt sich daher aus den behaupteten finanziellen Leistungen in der Vergangenheit, dem behaupteten (aber nicht bezifferten) Ausfall von Einnahmen und den zukünftig anfallenden Mietzahlungen nicht beurteilen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Bf tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. B
  2. Juni 2006, AW 2006/09/0020).Nichtstattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Prostitutionsgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Bf gegen den Bescheid, mit dem ihm aufgetragen worden war, als verfügungsberechtigter Mieter einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Prostitutionsgesetz dafür zu sorgen, dass die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude eingestellt wird, da das Gebäude im Schutzbereich von 150 Metern eines religiösen Zwecken gewidmeten Gebäudes liege, keine Folge gegeben. In seinem Aufschiebungsantrag ist der Bf dem Konkretisierungsgebot nicht nachgekommen, indem er zwar entstehende Kosten, frustrierte Aufwendungen und entgangene Einnahmen behauptet (durch Vorlage eines Mietvertrages aber nur Erstere teilweise bescheinigt), Angaben zu konkreten Betriebsergebnissen sowie seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Einnahmequellen und Vermögenswerte aber unterlassen hat. Es lässt sich daher aus den behaupteten finanziellen Leistungen in der Vergangenheit, dem behaupteten (aber nicht bezifferten) Ausfall von Einnahmen und den zukünftig anfallenden Mietzahlungen nicht beurteilen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Bf tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche B
  3. Juni 2006, AW 2006/09/0020).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.