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{'item': 'AW 2011/01/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2011 GeschäftszahlAW 2011/01/0012 RechtssatzNichtstattgebung - erkennungsdientliche Behandlung nach SPG 1991 - Der Antragsteller bekämpft mit seiner am

  1. März 2011 beim VwGH eingelangten Beschwerde die Auferlegung der Verpflichtung, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen bzw. die Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor der belangten Behörde zu einem Termin binnen zwei Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides an einer näher angeführten Örtlichkeit. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann von Vornherein nicht ausgeschlossen werden, darf doch die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) nur unter zwei Voraussetzungen erfolgen: Einerseits muss die betreffende Person im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, wobei diese Voraussetzung - wie im gegenständlichen Fall - gemäß § 64 Abs. 6 SPG 1991 auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung bestehen bleibt. Andererseits muss
  2. die betreffende Person im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder es muss
  3. die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dieser Person erforderlich scheinen (vgl. E
  4. Oktober 2007, 2007/21/0341). Der VwGH geht davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG 1991 bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft für die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl. E
  5. Mai 2009, 2009/17/0053). Zum Vorliegen einer derartigen Wahrscheinlichkeit (im Sexualdeliktsbereich) enthält der angefochtene Bescheid entsprechende Feststellungen. Das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses wird fallbezogen auch nicht durch den Hinweis auf die laufende Psychotherapie des Bf entkräftet, zumal aus den vorgelegten Bescheinigungen hervorgeht, dass der therapeutische Prozess noch nicht (erfolgreich) abgeschlossen ist sondern noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird bzw. die voraussichtliche Dauer - und damit auch ein erfolgreicher Abschluss - der Therapie nicht abzusehen ist. Selbst aber dann, wenn das vorhandene öffentliche Interesse nicht als "zwingend" iSd § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sein sollte, ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der eben erwähnten Gesetzesbestimmung aufgrund des Vorbringens des Antragstellers (Bf) im Zusammenhang mit der durch § 30 Abs. 2 VwGG aufgegebenen Interessenabwägung nicht zu erkennen: dem Vorbringen ist nämlich zu entnehmen, dass er insbesondere eine Rufschädigung im Falle der Bekanntwerdens seiner persönlicher Daten im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen befürchtet. Abgesehen davon, dass die Verwendung der im Zuge erkennungsdienstlicher Behandlung gewonnener Daten strikten gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, ist die (bloß) spekulative Befürchtung einer "Herabsetzung des guten Rufes" des Bf nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen.Einerseits muss die betreffende Person im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, wobei diese Voraussetzung - wie im gegenständlichen Fall - gemäß Paragraph 64, Absatz 6, SPG 1991 auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung bestehen bleibt. Andererseits muss
  6. die betreffende Person im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder es muss
  7. die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dieser Person erforderlich scheinen vergleiche E
  8. Oktober 2007, 2007/21/0341). Der VwGH geht davon aus, dass im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG 1991 bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft für die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich vergleiche E
  9. Mai 2009, 2009/17/0053). Zum Vorliegen einer derartigen Wahrscheinlichkeit (im Sexualdeliktsbereich) enthält der angefochtene Bescheid entsprechende Feststellungen. Das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses wird fallbezogen auch nicht durch den Hinweis auf die laufende Psychotherapie des Bf entkräftet, zumal aus den vorgelegten Bescheinigungen hervorgeht, dass der therapeutische Prozess noch nicht (erfolgreich) abgeschlossen ist sondern noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird bzw. die voraussichtliche Dauer - und damit auch ein erfolgreicher Abschluss - der Therapie nicht abzusehen ist. Selbst aber dann, wenn das vorhandene öffentliche Interesse nicht als "zwingend" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen sein sollte, ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der eben erwähnten Gesetzesbestimmung aufgrund des Vorbringens des Antragstellers (Bf) im Zusammenhang mit der durch Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgegebenen Interessenabwägung nicht zu erkennen: dem Vorbringen ist nämlich zu entnehmen, dass er insbesondere eine Rufschädigung im Falle der Bekanntwerdens seiner persönlicher Daten im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen befürchtet. Abgesehen davon, dass die Verwendung der im Zuge erkennungsdienstlicher Behandlung gewonnener Daten strikten gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, ist die (bloß) spekulative Befürchtung einer "Herabsetzung des guten Rufes" des Bf nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.