Demgemäß fallen unter den Begriff Verfolgung alle von der allgemeinen Umschreibung in Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie erfassten Handlungen, einschließlich der in der demonstrativen Aufzählung des Art. 9 Abs. 2 Statusrichtlinie genannten Handlungen. Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die in Art. 9 Abs. 1 und 2 Statusrichtlinie genannten Handlungen nur dann als Verfolgung gelten sollen, wenn sie auf einem in der FlKonv genannten Grund beruhten. Derartiges ergibt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie, weil darin keine Verfolgungshandlungen umschrieben werden. Aus dieser Bestimmung geht vielmehr hervor, dass die Statusrichtlinie für die Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs - neben den in Art. 2 lit. c Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen - einen Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen (Art. 9 Abs. 1) und Verfolgungsgründen (Art. 10) verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die
1 Statusrichtlinie bereits per Definition einen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen müsste. Auch in den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 AsylG 2005 wird - der Statusrichtlinie folgend - zwischen Verfolgung (Z. 11) und Verfolgungsgrund (Z. 12) differenziert. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 kommt daher dann nicht in Betracht, wenn der Asylwerber eine
1 Statusrichtlinie geltend gemacht hat, wobei diese Handlung keinen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen muss (vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 485). Dass dem § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 diesfalls kein Anwendungsbereich verbliebe, ist nicht zu erkennen.Die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt zunächst voraus, dass der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat. Unter Verfolgung ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede
Demgemäß fallen unter den Begriff Verfolgung alle von der allgemeinen Umschreibung in Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie erfassten Handlungen, einschließlich der in der demonstrativen Aufzählung des Artikel 9, Absatz 2, Statusrichtlinie genannten Handlungen. Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die in Artikel 9, Absatz eins und 2 Statusrichtlinie genannten Handlungen nur dann als Verfolgung gelten sollen, wenn sie auf einem in der FlKonv genannten Grund beruhten. Derartiges ergibt sich auch nicht aus Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie, weil darin keine Verfolgungshandlungen umschrieben werden. Aus dieser Bestimmung geht vielmehr hervor, dass die Statusrichtlinie für die Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs - neben den in Artikel 2, Litera c, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen - einen Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen (Artikel 9, Absatz eins,) und Verfolgungsgründen (Artikel 10,) verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die
, Absatz eins, Statusrichtlinie bereits per Definition einen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen müsste. Auch in den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 wird - der Statusrichtlinie folgend - zwischen Verfolgung (Ziffer 11,) und Verfolgungsgrund (Ziffer 12,) differenziert. Die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kommt daher dann nicht in Betracht, wenn der Asylwerber eine
, Absatz eins, Statusrichtlinie geltend gemacht hat, wobei diese Handlung keinen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen muss vergleiche auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 485). Dass dem Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 diesfalls kein Anwendungsbereich verbliebe, ist nicht zu erkennen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.