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{'item': '2011/01/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2011 Geschäftszahl2011/01/0113 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat verfügte zunächst mit Aktenvermerk vom

  1. November 2000 die Einstellung des Berufungsverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG, weil der Asylwerber laut der von der Bundespolizeidirektion Wien erstatteten Meldung an der zuletzt bekannten Adresse in einer bestimmten Gasse in Wien nicht mehr aufhältig und seit
  2. November 2000 nicht mehr gemeldet gewesen sei. Nach Einlangen des Fortsetzungsantrages des Asylwerbers am
  3. Jänner 2001, somit innerhalb der in § 30 Abs. 2 AsylG normierten Frist von drei Jahren, forderte der unabhängige Bundesasylsenat den den Asylwerber betreffenden Verwaltungsakt vom Bundesasylamt an und führte mehrere Meldeanfragen betreffend den Asylwerber durch. Diese vom unabhängigen Bundesasylsenat gesetzten, konkreten Verfahrensschritte sind bereits ausreichend, um von einer Verfahrensfortsetzung im Sinn des § 30 Abs. 2 AsylG sprechen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2009, Zl. 2006/21/0019). Für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren neuerlich die Voraussetzungen für eine Einstellung vorgelegen hätten, wäre der unabhängige Bundesasylsenat verpflichtet gewesen, das Verfahren erneut formlos einzustellen. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung wäre für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs. 2 AsylG relevant gewesen. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb der auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom
  5. Juni 1999, Zl. 99/20/0046, mwN). (Hier: Da das ursprüngliche Asylverfahren fortzusetzen und der nach erneuter Aussetzung des Asylverfahrens gestellte zweite Asylantrag vom
  6. April 2004 in dieses Verfahren einzubeziehen gewesen wäre, erweist sich die vom unabhängigen Bundesasylsenat vorgenommene Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache als rechtswidrig.)Der unabhängige Bundesasylsenat verfügte zunächst mit Aktenvermerk vom
  7. November 2000 die Einstellung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG, weil der Asylwerber laut der von der Bundespolizeidirektion Wien erstatteten Meldung an der zuletzt bekannten Adresse in einer bestimmten Gasse in Wien nicht mehr aufhältig und seit
  8. November 2000 nicht mehr gemeldet gewesen sei. Nach Einlangen des Fortsetzungsantrages des Asylwerbers am
  9. Jänner 2001, somit innerhalb der in Paragraph 30, Absatz 2, AsylG normierten Frist von drei Jahren, forderte der unabhängige Bundesasylsenat den den Asylwerber betreffenden Verwaltungsakt vom Bundesasylamt an und führte mehrere Meldeanfragen betreffend den Asylwerber durch. Diese vom unabhängigen Bundesasylsenat gesetzten, konkreten Verfahrensschritte sind bereits ausreichend, um von einer Verfahrensfortsetzung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, AsylG sprechen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  10. März 2009, Zl. 2006/21/0019). Für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren neuerlich die Voraussetzungen für eine Einstellung vorgelegen hätten, wäre der unabhängige Bundesasylsenat verpflichtet gewesen, das Verfahren erneut formlos einzustellen. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung wäre für den Beginn des Fristenlaufes des Paragraph 30, Absatz 2, AsylG relevant gewesen. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb der auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom
  11. Juni 1999, Zl. 99/20/0046, mwN). (Hier: Da das ursprüngliche Asylverfahren fortzusetzen und der nach erneuter Aussetzung des Asylverfahrens gestellte zweite Asylantrag vom
  12. April 2004 in dieses Verfahren einzubeziehen gewesen wäre, erweist sich die vom unabhängigen Bundesasylsenat vorgenommene Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache als rechtswidrig.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.