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{'item': '2011/01/0184'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2013 Geschäftszahl2011/01/0184 RechtssatzDie gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in § 76 SPG enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2013, Zl. 2013/01/0059, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2000, Zl. 96/01/0595). Die sachliche Behördenzuständigkeit in Angelegenheiten des § 77 Abs. 2 SPG ist daher mangels Zuständigkeitsregelung im SPG nach § 2 AVG zu bestimmen, weshalb die Bezirksverwaltungsbehörden dafür zuständig sind. Die Sicherheitsdirektionen sind demgegenüber - liegen Vorbehalte im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz bzw. § 14 Abs. 2 SPG nicht vor - nicht zuständig, Bescheide nach § 77 Abs. 2 erster Satz SPG zu erlassen (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  3. Auflage 2011, S. 755, mit Verweis auf die Ausführungen in der
  4. Auflage dieses Werkes, S. 584, sowie Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz,
  5. Auflage 2011, S. 385). Der gegenteiligen Auffassung von Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, 1998, S. 147 (vgl. auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  6. Auflage 1993, S. 378), wonach alle örtlich in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung zuständig seien, ist nicht zu folgen, bezieht sich § 14 Abs. 1 SPG doch nicht auf sicherheitspolizeiliche Verfahren, die bescheidmäßig abzuschließen sind (vgl. nochmals Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  7. Auflage 2011, S. 170 f, sowie Pürstl/Zirnsack, a.a.O., S. 85).Die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in Paragraph 76, SPG enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2013, Zl. 2013/01/0059, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
  9. Februar 2000, Zl. 96/01/0595). Die sachliche Behördenzuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 77, Absatz 2, SPG ist daher mangels Zuständigkeitsregelung im SPG nach Paragraph 2, AVG zu bestimmen, weshalb die Bezirksverwaltungsbehörden dafür zuständig sind. Die Sicherheitsdirektionen sind demgegenüber - liegen Vorbehalte im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Paragraph 14, Absatz 2, SPG nicht vor - nicht zuständig, Bescheide nach Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz SPG zu erlassen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  10. Auflage 2011, S. 755, mit Verweis auf die Ausführungen in der
  11. Auflage dieses Werkes, S. 584, sowie Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz,
  12. Auflage 2011, S. 385). Der gegenteiligen Auffassung von Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, 1998, S. 147 vergleiche auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  13. Auflage 1993, S. 378), wonach alle örtlich in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung zuständig seien, ist nicht zu folgen, bezieht sich Paragraph 14, Absatz eins, SPG doch nicht auf sicherheitspolizeiliche Verfahren, die bescheidmäßig abzuschließen sind vergleiche nochmals Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  14. Auflage 2011, S. 170 f, sowie Pürstl/Zirnsack, a.a.O., S. 85).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.