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{'item': '2011/01/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2013 Geschäftszahl2011/01/0225 RechtssatzGemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO idF vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 (StPO aF) sind auf ihr Ansuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige in die Verteidigerliste aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Das Gesetz stellt demnach auf Umstände ab, die nach den betreffenden Normen der RAO und der Notariatsordnung die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Ein Verweis auf verfahrensrechtliche Normen wie jene des § 5 Abs. 2 letzter Satz RAO ist § 39 Abs. 3 StPO aF hingegen nicht zu entnehmen. Der im vorliegenden Fall von der Verteidigerliste Gestrichene zeigt in keiner Weise auf, dass - die Führung der Liste der Verteidiger beim Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung, die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben, wobei der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz allerdings, soweit die StPO keine näheren Regelungen des Verfahrens zur Führung der Liste der Verteidiger enthält, in seinem Verfahren hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. März 2001, Zl. 2000/10/0155, und vom
  2. Oktober 2000, Zl. 97/19/1529) - dem Gesetz insofern eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit zu entnehmen wäre. Es bestand demnach für die belangte Behörde (die Bundesministerin für Justiz) keine gesetzliche Verpflichtung, den Beschwerdeführer, der sich gegen die ihm gegenüber in erster Instanz ausgeprochene Streichung aus der Verteidigerliste wandte, persönlich einzuvernehmen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO in der Fassung vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, (StPO aF) sind auf ihr Ansuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige in die Verteidigerliste aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Das Gesetz stellt demnach auf Umstände ab, die nach den betreffenden Normen der RAO und der Notariatsordnung die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Ein Verweis auf verfahrensrechtliche Normen wie jene des Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz RAO ist Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF hingegen nicht zu entnehmen. Der im vorliegenden Fall von der Verteidigerliste Gestrichene zeigt in keiner Weise auf, dass - die Führung der Liste der Verteidiger beim Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung, die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben, wobei der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz allerdings, soweit die StPO keine näheren Regelungen des Verfahrens zur Führung der Liste der Verteidiger enthält, in seinem Verfahren hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. März 2001, Zl. 2000/10/0155, und vom
  4. Oktober 2000, Zl. 97/19/1529) - dem Gesetz insofern eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit zu entnehmen wäre. Es bestand demnach für die belangte Behörde (die Bundesministerin für Justiz) keine gesetzliche Verpflichtung, den Beschwerdeführer, der sich gegen die ihm gegenüber in erster Instanz ausgeprochene Streichung aus der Verteidigerliste wandte, persönlich einzuvernehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.