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{'item': '2011/01/0237'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2013 Geschäftszahl2011/01/0237 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2011/01/0005 E

  1. Februar 2013 RS 4 StammrechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abschiebungsaufschub liegt eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung dann nicht vor, wenn der einer Abschiebung entgegenstehende Grund vom Fremden auf zumutbare Weise (also etwa durch Bekanntgabe seiner wahren Identität bzw. des richtigen Herkunftsstaates) beseitigt werden kann (vgl. zur Rechtslage nach § 46 Abs. 3 FPG in der Fassung bis zur Novellierung durch BGBl. I Nr. 122/2009 die hg. Erkenntnisse vom
  2. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0132, und vom
  3. Februar 2007, Zl. 2006/21/0375; zur insoweit gleichlautenden Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 die auch von der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnisse vom
  4. Juli 2004, Zl. 2004/21/0116, und vom
  5. März 1999, Zl. 98/21/0491). Dies gilt auch zur Bestimmung des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 122/2009, wonach hinsichtlich der Duldung eines Fremden darauf abzustellen ist, ob dessen Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. August 2012, Zl. 2011/21/0209). Ausgehend davon, dass auch das K-GrvG insofern auf die "Duldung" des betreffenden Fremden abstellt (vgl. die ErlRV zum K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006, S. 2), kann diese Judikatur auch auf die Formulierung "aus (…) tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar" in § 2 Abs. 3 lit. b und d K-GrvG übertragen werden. Die Fremden wären also dann nicht als aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar anzusehen, wenn sie die ihrer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse auf zumutbare Weise hätten beseitigen können (vgl. neben den bereits zitierten hg. Erkenntnissen auch den hg. Beschluss vom
  7. November 2002, Zl. 2002/21/0054).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abschiebungsaufschub liegt eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung dann nicht vor, wenn der einer Abschiebung entgegenstehende Grund vom Fremden auf zumutbare Weise (also etwa durch Bekanntgabe seiner wahren Identität bzw. des richtigen Herkunftsstaates) beseitigt werden kann vergleiche zur Rechtslage nach Paragraph 46, Absatz 3, FPG in der Fassung bis zur Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, die hg. Erkenntnisse vom
  8. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0132, und vom
  9. Februar 2007, Zl. 2006/21/0375; zur insoweit gleichlautenden Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 die auch von der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnisse vom
  10. Juli 2004, Zl. 2004/21/0116, und vom
  11. März 1999, Zl. 98/21/0491). Dies gilt auch zur Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wonach hinsichtlich der Duldung eines Fremden darauf abzustellen ist, ob dessen Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  12. August 2012, Zl. 2011/21/0209). Ausgehend davon, dass auch das K-GrvG insofern auf die "Duldung" des betreffenden Fremden abstellt vergleiche die ErlRV zum K-GrvG, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, S. 2), kann diese Judikatur auch auf die Formulierung "aus (…) tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar" in Paragraph 2, Absatz 3, Litera b und d K-GrvG übertragen werden. Die Fremden wären also dann nicht als aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar anzusehen, wenn sie die ihrer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse auf zumutbare Weise hätten beseitigen können vergleiche neben den bereits zitierten hg. Erkenntnissen auch den hg. Beschluss vom
  13. November 2002, Zl. 2002/21/0054).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.