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{'item': '2011/01/0266'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2013 Geschäftszahl2011/01/0266 RechtssatzNach der vom Verfassungsgerichtshof verlangten verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 lit. c RAO iVm § 2 Abs. 1 RPG war im vorliegenden Fall zu beantworten, ob das absolvierte Diplomstudium "Wirtschaftsrecht" dem Erfordernis für die Zulassung zur Gerichtspraxis entspricht. Es war daher zu prüfen, ob das nach dem Studienplan für das Diplomstudium "Wirtschaftsrecht" absolvierte Studium unter Bedachtnahme auf die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erforderlichen Ausbildungsinhalte als (rechtswissenschaftliches) Studium iSd § 1 Abs. 2 lit. c RAO in Betracht kommt. Maßstab dieser Beurteilung sind nicht nur die von einzelnen Universitäten autonom erlassenen Studienpläne für das Diplomstudium der Rechtswissenschaft bzw. die Ausbildungsinhalte des außer Kraft getretenen rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums BGBl. Nr. 140/1978. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, ob das Studium "Wirtschaftsrecht" nach seinem Studienplan jene Ausbildungsinhalte vermittelt, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unerlässlich sind. Zur Ermittlung dieser Ausbildungsinhalte kann - ungeachtet des Umstandes, dass eine Anwendung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt - auf § 3 RAO (id Fassung des BRÄG 2008) und insbesondere die Darlegungen in den Gesetzesmaterialien (RV 303 BlgNR 23.GP, 4

  1. f)zurückgegriffen werden. Demnach handelt es sich im Wesentlichen um vier "Blöcke" des österreichischen Rechts (konkret einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen, einen öffentlich-rechtlichen und einen wirtschaftsrechtlichen Block), die für die spätere Ausübung des Berufs des Rechtsanwaltes in Österreich von zentraler Bedeutung sind.Nach der vom Verfassungsgerichtshof verlangten verfassungskonformen Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, RAO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, RPG war im vorliegenden Fall zu beantworten, ob das absolvierte Diplomstudium "Wirtschaftsrecht" dem Erfordernis für die Zulassung zur Gerichtspraxis entspricht. Es war daher zu prüfen, ob das nach dem Studienplan für das Diplomstudium "Wirtschaftsrecht" absolvierte Studium unter Bedachtnahme auf die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erforderlichen Ausbildungsinhalte als (rechtswissenschaftliches) Studium iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, RAO in Betracht kommt. Maßstab dieser Beurteilung sind nicht nur die von einzelnen Universitäten autonom erlassenen Studienpläne für das Diplomstudium der Rechtswissenschaft bzw. die Ausbildungsinhalte des außer Kraft getretenen rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, ob das Studium "Wirtschaftsrecht" nach seinem Studienplan jene Ausbildungsinhalte vermittelt, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unerlässlich sind. Zur Ermittlung dieser Ausbildungsinhalte kann - ungeachtet des Umstandes, dass eine Anwendung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt - auf Paragraph 3, RAO (id Fassung des BRÄG 2008) und insbesondere die Darlegungen in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 303 BlgNR 23.GP, 4
  2. f)zurückgegriffen werden. Demnach handelt es sich im Wesentlichen um vier "Blöcke" des österreichischen Rechts (konkret einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen, einen öffentlich-rechtlichen und einen wirtschaftsrechtlichen Block), die für die spätere Ausübung des Berufs des Rechtsanwaltes in Österreich von zentraler Bedeutung sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.