RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2012 Geschäftszahl2011/02/0224 RechtssatzIn Fällen, in denen Spielapparate mit keiner (Multigame-)Platine ausgestattet sind, und somit die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat nicht selbst getroffen, sondern einem ausgelagerten Server übertragen wird, ist eine zentralseitige Entscheidung iSd § 2 Abs. 2 GSpG 1989 (nach der GSpG-Novelle 2010 nunmehr iSd Abs. 3) gegeben. In einem solchen Fall sind die Apparate keine Glücksspielapparate im Sinne der genannten Bestimmung und damit auch keine Spielapparate bzw. Geldspielapparate im Sinne des Vorarlberger Spielapparategesetzes (vgl. E
- Juli 2011, 2011/02/0127). Nach § 5 Abs. 3 Krnt VeranstaltungsG 1997 sind Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes Apparate (Glückspielapparate, Geldspielautomaten), mit denen um Gewinn oder Verlust gespielt wird und bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeigeführt wird. Auch § 2 Abs. 3 GSpG 1989 idF der Novelle 2010 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss. Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird. Eine Bestrafung nach § 37 Abs. 1 lit. k) Krnt VeranstaltungsG 1997 setzt das Vorhandensein eines - dem Krnt VeranstaltungsG 1997 nicht entsprechenden - Spielapparates voraus. Fehlen Feststellungen über die wesentlichen Merkmale eines Glücksspielapparates iSd Krnt VeranstaltungsG 1997, sind auch die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 37 legcit nicht gegeben.In Fällen, in denen Spielapparate mit keiner (Multigame-)Platine ausgestattet sind, und somit die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat nicht selbst getroffen, sondern einem ausgelagerten Server übertragen wird, ist eine zentralseitige Entscheidung iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG 1989 (nach der GSpG-Novelle 2010 nunmehr iSd Absatz 3,) gegeben. In einem solchen Fall sind die Apparate keine Glücksspielapparate im Sinne der genannten Bestimmung und damit auch keine Spielapparate bzw. Geldspielapparate im Sinne des Vorarlberger Spielapparategesetzes vergleiche E
- Juli 2011, 2011/02/0127). Nach Paragraph 5, Absatz 3, Krnt VeranstaltungsG 1997 sind Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes Apparate (Glückspielapparate, Geldspielautomaten), mit denen um Gewinn oder Verlust gespielt wird und bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeigeführt wird. Auch Paragraph 2, Absatz 3, GSpG 1989 in der Fassung der Novelle 2010 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss. Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird. Eine Bestrafung nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera k,) Krnt VeranstaltungsG 1997 setzt das Vorhandensein eines - dem Krnt VeranstaltungsG 1997 nicht entsprechenden - Spielapparates voraus. Fehlen Feststellungen über die wesentlichen Merkmale eines Glücksspielapparates iSd Krnt VeranstaltungsG 1997, sind auch die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 37, legcit nicht gegeben. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/02/0121 E
- Oktober 2012