RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.07.2013 Geschäftszahl2011/02/0268 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2009/02/0152 E 23. April 2010 RS 1 Stammrechtssatz§ 2 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung enthält eine demonstrative Aufzählung der Arbeitsmittel. Darunter werden ua auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen genannt. Da die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs. 5 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung auch auf Straßenbahnen anzuwenden sind, und diese auch zur Benutzung von Arbeitnehmern vorgesehen sind, handelt es sich bei Straßenbahnen gleichfalls um Arbeitsmittel im Sinne der Arbeitsmittelverordnung. Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in § 2 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung ist zu ersehen, dass die "kraftbetriebenen Türen" als eigene Arbeitsmittel zB nach den "Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" genannt werden. Da aber die "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen", insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen" zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten "kraftbetriebenen Türen" - verstanden hat. Die separate Erwähnung des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen" in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z. 11 und § 8 Abs. 1 Z. 9 Arbeitsmittelverordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 21/2010 umfasst daher alle sonstigen "kraftbetriebenen Türen", außer jene, die bereits in "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebaut sind. Diese "in Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebauten "kraftbetriebenen Türen" unterliegen daher auch nicht der Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung nach § 8 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung bzw. zur Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 Abs. 1 legcit.Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung enthält eine demonstrative Aufzählung der Arbeitsmittel. Darunter werden ua auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen genannt. Da die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph eins, Absatz 5, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung auch auf Straßenbahnen anzuwenden sind, und diese auch zur Benutzung von Arbeitnehmern vorgesehen sind, handelt es sich bei Straßenbahnen gleichfalls um Arbeitsmittel im Sinne der Arbeitsmittelverordnung. Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung ist zu ersehen, dass die "kraftbetriebenen Türen" als eigene Arbeitsmittel zB nach den "Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" genannt werden. Da aber die "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen", insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen" zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten "kraftbetriebenen Türen" - verstanden hat. Die separate Erwähnung des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen" in Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, Arbeitsmittelverordnung in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010, umfasst daher alle sonstigen "kraftbetriebenen Türen", außer jene, die bereits in "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebaut sind. Diese "in Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebauten "kraftbetriebenen Türen" unterliegen daher auch nicht der Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung nach Paragraph 8, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung bzw. zur Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, Absatz eins, legcit.
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