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{'item': '2011/02/0281'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2011 Geschäftszahl2011/02/0281 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 92/07/0139 E 15. November 1994 RS 1 (Hier: Bei einem zusammengebrochenen und damit nicht standfesten sowie den auftretenden Belastungen nicht standhaltenden Lehrgerüst ist es nicht erforderlich, in der Verfolgungshandlung den Tatvorwurf durch Beschreibung der exakten technischen Mängel des Lehrgerüstes zu konkretisieren. Der exakte technische Mangel des Lehrgerüstes bzw. die genaue Ursache seines Einsturzes gehören nicht zum relevanten Sachverhalt, welcher innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten werden muss. Die belBeh wäre daher angesichts einer tauglichen Verfolgungshandlung verpflichtet gewesen, den Spruch sowie die Begründung des Straferkenntnisses der BH richtig zu stellen. Der von der belBeh angenommene Einstellungsgrund eines "nicht berichtigungsfähigen Spruchmangels iSv § 44a VStG" wurde daher zu Unrecht angenommen.)(Hier: Bei einem zusammengebrochenen und damit nicht standfesten sowie den auftretenden Belastungen nicht standhaltenden Lehrgerüst ist es nicht erforderlich, in der Verfolgungshandlung den Tatvorwurf durch Beschreibung der exakten technischen Mängel des Lehrgerüstes zu konkretisieren. Der exakte technische Mangel des Lehrgerüstes bzw. die genaue Ursache seines Einsturzes gehören nicht zum relevanten Sachverhalt, welcher innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten werden muss. Die belBeh wäre daher angesichts einer tauglichen Verfolgungshandlung verpflichtet gewesen, den Spruch sowie die Begründung des Straferkenntnisses der BH richtig zu stellen. Der von der belBeh angenommene Einstellungsgrund eines "nicht berichtigungsfähigen Spruchmangels iSv Paragraph 44 a, VStG" wurde daher zu Unrecht angenommen.) StammrechtssatzDie gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozeßgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, 538).Die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozeßgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, 538).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.