RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2012 Geschäftszahl2011/02/0340 Rechtssatz§ 9 Z 6 Wr VeranstaltungsG 1971 definiert den Betrieb eines Münzgewinnspielapparates als Veranstaltung, für die eine Konzession erforderlich ist. Gemäß § 15 Abs. 2 legcit kann eine solche Konzession für den Betrieb in derselben Veranstaltungsstätte für einen oder für zwei Münzgewinnspielapparate erteilt werden. Somit können in derselben Veranstaltungsstätte je eine Konzession für je einen Münzgewinnspielapparat an zwei Veranstalter verliehen werden oder eine Konzession für den Betrieb eines oder von zwei Münzgewinnspielapparaten an denselben Veranstalter. Rechtlich möglich ist auch die Erteilung der Konzession für je einen Münzgewinnspielapparat mit zeitlichem Abstand an denselben oder an verschiedene Veranstalter. Da Inhalt einer Konzession für dieselbe Betriebsstätte die Bewilligung des Betriebes von bis zu zwei Münzgewinnspielapparaten für bis zu zwei Veranstalter sein kann, müssen der Behörde im Falle des Vorliegens von Gründen für eine Zurücknahme der Konzession gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 Wr VeranstaltungsG 1971 dieselben rechtlichen Möglichkeiten wie bei der Verleihung zur Verfügung stehen, nämlich den Inhalt der - insoweit teilbaren - Konzession der gegebenen Sach- und Rechtslage anzupassen. Wurde also die Konzession - an einen Veranstalter - für dieselbe Betriebsstätte für den Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten erteilt, steht der - teilweisen - Zurücknahme hinsichtlich eines Apparates kein gesetzliches Hindernis entgegen.Paragraph 9, Ziffer 6, Wr VeranstaltungsG 1971 definiert den Betrieb eines Münzgewinnspielapparates als Veranstaltung, für die eine Konzession erforderlich ist. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, legcit kann eine solche Konzession für den Betrieb in derselben Veranstaltungsstätte für einen oder für zwei Münzgewinnspielapparate erteilt werden. Somit können in derselben Veranstaltungsstätte je eine Konzession für je einen Münzgewinnspielapparat an zwei Veranstalter verliehen werden oder eine Konzession für den Betrieb eines oder von zwei Münzgewinnspielapparaten an denselben Veranstalter. Rechtlich möglich ist auch die Erteilung der Konzession für je einen Münzgewinnspielapparat mit zeitlichem Abstand an denselben oder an verschiedene Veranstalter. Da Inhalt einer Konzession für dieselbe Betriebsstätte die Bewilligung des Betriebes von bis zu zwei Münzgewinnspielapparaten für bis zu zwei Veranstalter sein kann, müssen der Behörde im Falle des Vorliegens von Gründen für eine Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Wr VeranstaltungsG 1971 dieselben rechtlichen Möglichkeiten wie bei der Verleihung zur Verfügung stehen, nämlich den Inhalt der - insoweit teilbaren - Konzession der gegebenen Sach- und Rechtslage anzupassen. Wurde also die Konzession - an einen Veranstalter - für dieselbe Betriebsstätte für den Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten erteilt, steht der - teilweisen - Zurücknahme hinsichtlich eines Apparates kein gesetzliches Hindernis entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.