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{'item': 'AW 2011/03/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2011 GeschäftszahlAW 2011/03/0005 RechtssatzNichtstattgebung - Entzug der Jagdkarte - Der Bf brachte insbondere vor, dass aus der vorübergehenden Nichtausübung der Jagd dem bejagten Revier unverhältnismäßige Nachteile drohten. Dem Bf drohten der Verlust der Jagdaufsehereigenschaft, der Verlust der Jagdpachtfähigkeit und der Verlust der Jagdleiter- und Jagdgesellschafterqualifikationen. Der Verlust der Jagdkarte bedeute einen Auflösungsgrund für das Jagdpachtverhältnis und den Verlust der Qualifikation als Jagdverwalter. In ihrer Stellungnahme dazu beantragte die Behörde, dem Antrag nicht stattzugeben. Im vorliegenden Fall sei der Entzug der Jagdkarte als Sicherungsmaßnahme zwingend anzuordnen gewesen, um einen weiteren leichtfertigen oder missbräuchlichen Umgang bzw eine weitere sorgfaltswidrige Verwahrung von Waffen durch den Beschwerdeführer und somit eine Gefahr für die Gesundheit und für das Leben von Menschen zu verhindern. Die Abwendung von derartigen Gefahren liege zwingend im öffentlichen Interesse und diene dem Schutz der Bevölkerung und somit Dritter. Die Wirksamkeit dieser Sicherungsmaßnahme wäre vereitelt, wenn erst der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgewartet werden müsste. Die Wertungskriterien des § 61 Abs 1 Z 8 NÖ JagdG 1974 entsprechen vollinhaltlich denen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG

  1. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des Gesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Im Hinblick auf die zu beachtenden, spezifische Schutzzwecke des NÖ JagdG 1974 kann bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige - jedoch gravierende - Tathandlung als bisheriges Verhalten iSd § 61 Abs 1 Z 8 legcit gewertet werden, also die Prognoseentscheidung rechtfertigen, der Betroffene werde auch in Zukunft eine Jagdwaffe nicht sorgfältig verwahren (vgl E
  2. November 2009, 2007/03/0180). Die unstrittigen Feststellungen der Behörde lassen ein gravierendes öffentliches Interesse daran erkennen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Dem gravierenden öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor nicht sorgfältig verwahrten Jagdwaffen steht die Interessenslage des Bf gegenüber, wobei es auf der Hand liegt, dass der Entzug der Jagdkarte Nachteile für den Bf nach sich ziehen kann. Es kann aber angesichts des für die Handhabung des § 61 Abs 1 Z 8 legcit maßgeblichen strengen Maßstabs nicht gesagt werden, dass diese Interesselage das besagte gravierende öffentliche Interesse überwiegen würde.Nichtstattgebung - Entzug der Jagdkarte - Der Bf brachte insbondere vor, dass aus der vorübergehenden Nichtausübung der Jagd dem bejagten Revier unverhältnismäßige Nachteile drohten. Dem Bf drohten der Verlust der Jagdaufsehereigenschaft, der Verlust der Jagdpachtfähigkeit und der Verlust der Jagdleiter- und Jagdgesellschafterqualifikationen. Der Verlust der Jagdkarte bedeute einen Auflösungsgrund für das Jagdpachtverhältnis und den Verlust der Qualifikation als Jagdverwalter. In ihrer Stellungnahme dazu beantragte die Behörde, dem Antrag nicht stattzugeben. Im vorliegenden Fall sei der Entzug der Jagdkarte als Sicherungsmaßnahme zwingend anzuordnen gewesen, um einen weiteren leichtfertigen oder missbräuchlichen Umgang bzw eine weitere sorgfaltswidrige Verwahrung von Waffen durch den Beschwerdeführer und somit eine Gefahr für die Gesundheit und für das Leben von Menschen zu verhindern. Die Abwendung von derartigen Gefahren liege zwingend im öffentlichen Interesse und diene dem Schutz der Bevölkerung und somit Dritter. Die Wirksamkeit dieser Sicherungsmaßnahme wäre vereitelt, wenn erst der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgewartet werden müsste. Die Wertungskriterien des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ JagdG 1974 entsprechen vollinhaltlich denen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG
  3. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des Gesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Im Hinblick auf die zu beachtenden, spezifische Schutzzwecke des NÖ JagdG 1974 kann bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige - jedoch gravierende - Tathandlung als bisheriges Verhalten iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, legcit gewertet werden, also die Prognoseentscheidung rechtfertigen, der Betroffene werde auch in Zukunft eine Jagdwaffe nicht sorgfältig verwahren vergleiche E
  4. November 2009, 2007/03/0180). Die unstrittigen Feststellungen der Behörde lassen ein gravierendes öffentliches Interesse daran erkennen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Dem gravierenden öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor nicht sorgfältig verwahrten Jagdwaffen steht die Interessenslage des Bf gegenüber, wobei es auf der Hand liegt, dass der Entzug der Jagdkarte Nachteile für den Bf nach sich ziehen kann. Es kann aber angesichts des für die Handhabung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, legcit maßgeblichen strengen Maßstabs nicht gesagt werden, dass diese Interesselage das besagte gravierende öffentliche Interesse überwiegen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.