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{'item': '2011/03/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2011 Geschäftszahl2011/03/0014 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/04/0180 E

  1. November 2007 VwSlg 17313 A/2007 RS 3 (Hier ohne ersten Satz) StammrechtssatzIm Zusammenhang mit dem Begriff der "Werbung" iSd ORF-G 2001 und dem Begriff der "Fernsehwerbung" der Rechtsprechung des EuGH kommt es entscheidend darauf an, ob eine betreffende Äußerung mit dem spezifischen Ziel der Förderung (eines Namens, einer Marke, eines Erscheinungsbildes, einer Tätigkeit oder der Leistungen eines Unternehmens) gesendet wird bzw einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, Waren und Dienstleistungen zu erwerben, wobei alle Aspekte der Sendung bzw des entsprechenden Sendungsteiles zu berücksichtigen sind (Hinweis E
  2. November 2007, 2005/04/0167; E VfGH
  3. Oktober 2003, B 1540/02, VfSlg 17006; Urteil EuGH
  4. Oktober 2007, in der Rechtssache C-195/06, KommAustria gegen ORF). Eine Ansage nach § 19 Abs. 5 lit. b Z. 2 PrivatradioG 2001 wird neben der Kennzeichnung des Auftraggebers der Patronanzsendung immer (auch) der Förderung (des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes, der Tätigkeit oder der Leistungen) dieses Auftraggebers dienen, was sich schon aus dem in § 19 Abs. 5 lit. a legcit angeführten Zweck einer Patronanzsendung ergibt. Wenn die Ansage aber über die Kennzeichung des Auftraggebers hinaus eine eigenständige werbliche Botschaft enthält, mit der - im obigen Sinne - ein Anreiz für die Zuhörer geschaffen werden soll, konkrete Waren und Dienstleistungen zu erwerben, handelt es sich um eine werblich gestaltete Ansage iSd § 19 Abs. 1 legcit und somit um Werbung.Im Zusammenhang mit dem Begriff der "Werbung" iSd ORF-G 2001 und dem Begriff der "Fernsehwerbung" der Rechtsprechung des EuGH kommt es entscheidend darauf an, ob eine betreffende Äußerung mit dem spezifischen Ziel der Förderung (eines Namens, einer Marke, eines Erscheinungsbildes, einer Tätigkeit oder der Leistungen eines Unternehmens) gesendet wird bzw einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, Waren und Dienstleistungen zu erwerben, wobei alle Aspekte der Sendung bzw des entsprechenden Sendungsteiles zu berücksichtigen sind (Hinweis E
  5. November 2007, 2005/04/0167; E VfGH
  6. Oktober 2003, B 1540/02, VfSlg 17006; Urteil EuGH
  7. Oktober 2007, in der Rechtssache C-195/06, KommAustria gegen ORF). Eine Ansage nach Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, PrivatradioG 2001 wird neben der Kennzeichnung des Auftraggebers der Patronanzsendung immer (auch) der Förderung (des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes, der Tätigkeit oder der Leistungen) dieses Auftraggebers dienen, was sich schon aus dem in Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, legcit angeführten Zweck einer Patronanzsendung ergibt. Wenn die Ansage aber über die Kennzeichung des Auftraggebers hinaus eine eigenständige werbliche Botschaft enthält, mit der - im obigen Sinne - ein Anreiz für die Zuhörer geschaffen werden soll, konkrete Waren und Dienstleistungen zu erwerben, handelt es sich um eine werblich gestaltete Ansage iSd Paragraph 19, Absatz eins, legcit und somit um Werbung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.