RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.08.2011 GeschäftszahlAW 2011/03/0018 RechtssatzStattgebung - Zurücknahme einer Konzession nach dem Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der beschwerdeführenden Partei zum Betrieb eines Fiakerunternehmens im Umfang von 19 Gespannen mit je zwei Pferden verliehene Konzession gemäß § 10 Abs 3 Z 1, 6 und 10 iVm § 5 Abs 1 Z 3 und Abs 3 Z 3 lit b und c des Wr Fiaker- und PferdemietwagenG 2000, zurückgenommen und sie verpflichtet, näher genannten Nummerntafeln gemäß § 7 Abs 4 legcit abzuliefern. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Voraussetzung der Verlässlichkeit sei nicht mehr gegeben, weil die Geschäftsführerin der Bfin wegen schwerwiegender Verstöße iSd Wr Fiaker- und PferdemietwagenG 2000 und einer Vielzahl sonstiger Übertretungen nicht mehr als verlässlich bewertet werden könne; bei juristischen Personen müssten aber die Voraussetzungen der Verlässlichkeit jedenfalls vom Geschäftsführer erfüllt werden (§ 5 Abs 4 legcit). Die Bfin begründet ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, ihm stünden keinerlei zwingende öffentliche Interessen entgegen, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre aber für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die damit verbundene sofortige Betriebseinstellung des Unternehmens der Bfin würde dazu führen, dass kurzfristig monatliche Fixkosten von zumindest EUR 23.000,-- weiterliefen, denen keine Einnahmen gegenüber stünden; mittelfristig wären 13 Dienstverhältnisse zu beenden, die Betriebsmittel der Bfin zu veräußern; diese würde höchstwahrscheinlich sogar insolvent. Dieser Schaden wäre irreversibel. Demgegenüber würden dritten Personen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen. Nur im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes gegeben. Die Behörde hat sich in ihrer Äußerung zum vorliegenden Antrag gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sie wies insbesondere darauf hin, dass auf Grund näher genannter Verstöße, die zum Teil als schwerwiegend zu qualifizieren seien, die Geschäftsführerin der Bfin nicht mehr als verlässlich qualifiziert werden könne. Die Häufung der Verstöße lege den Schluss nahe, dass bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weitere Verstöße zu befürchten seien. Es stünden der Zuerkennung aufschiebender Wirkung daher dringende Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG entgegen. Die von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interessen mögen einen erheblichen Stellenwert aufweisen. Sie können im vorliegenden Fall aber das mit Blick auf die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz nachvollziehbar geltend gemachte Interesse der Antragstellerin nicht aufwiegen, für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH den angefochtenen Bescheid nicht umzusetzen. Dem Antrag war daher stattzugeben.Stattgebung - Zurücknahme einer Konzession nach dem Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der beschwerdeführenden Partei zum Betrieb eines Fiakerunternehmens im Umfang von 19 Gespannen mit je zwei Pferden verliehene Konzession gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 10 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3, Litera b und c des Wr Fiaker- und PferdemietwagenG 2000, zurückgenommen und sie verpflichtet, näher genannten Nummerntafeln gemäß Paragraph 7, Absatz 4, legcit abzuliefern. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Voraussetzung der Verlässlichkeit sei nicht mehr gegeben, weil die Geschäftsführerin der Bfin wegen schwerwiegender Verstöße iSd Wr Fiaker- und PferdemietwagenG 2000 und einer Vielzahl sonstiger Übertretungen nicht mehr als verlässlich bewertet werden könne; bei juristischen Personen müssten aber die Voraussetzungen der Verlässlichkeit jedenfalls vom Geschäftsführer erfüllt werden (Paragraph 5, Absatz 4, legcit). Die Bfin begründet ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, ihm stünden keinerlei zwingende öffentliche Interessen entgegen, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre aber für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die damit verbundene sofortige Betriebseinstellung des Unternehmens der Bfin würde dazu führen, dass kurzfristig monatliche Fixkosten von zumindest EUR 23.000,-- weiterliefen, denen keine Einnahmen gegenüber stünden; mittelfristig wären 13 Dienstverhältnisse zu beenden, die Betriebsmittel der Bfin zu veräußern; diese würde höchstwahrscheinlich sogar insolvent. Dieser Schaden wäre irreversibel. Demgegenüber würden dritten Personen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen. Nur im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes gegeben. Die Behörde hat sich in ihrer Äußerung zum vorliegenden Antrag gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sie wies insbesondere darauf hin, dass auf Grund näher genannter Verstöße, die zum Teil als schwerwiegend zu qualifizieren seien, die Geschäftsführerin der Bfin nicht mehr als verlässlich qualifiziert werden könne. Die Häufung der Verstöße lege den Schluss nahe, dass bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weitere Verstöße zu befürchten seien. Es stünden der Zuerkennung aufschiebender Wirkung daher dringende Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen. Die von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interessen mögen einen erheblichen Stellenwert aufweisen. Sie können im vorliegenden Fall aber das mit Blick auf die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz nachvollziehbar geltend gemachte Interesse der Antragstellerin nicht aufwiegen, für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH den angefochtenen Bescheid nicht umzusetzen. Dem Antrag war daher stattzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.