RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2011 GeschäftszahlAW 2011/03/0019 RechtssatzDem angefochtenen Bescheid liegt (
- ua)die Auffassung zugrunde, dass die in ihm für unwirksam erklärte, seitens der Beschwerdeführerin erfolgte Priorisierung der Züge der Rollenden Landstraße (RoLa) dem (unionsrechtlich und national gebotenen) Grundsatz der diskriminierungsfreien Gewährung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur und der Gleichbehandlung widerspricht, und zwar insbesondere deshalb, weil jedenfalls eine Bevorzugung der Züge der RoLa vorgesehen sei, unabhängig davon, ob es sich um gemeinwirtschaftliche Leistungen handle oder nicht. Im vorliegenden Fall kann nicht von vornherein erkannt werden, dass die Einschätzung der belangten Behörde, die für unwirksam erklärten Bestimmungen würden dem Diskriminierungsverbot widersprechen, unrichtig gewesen wäre. Deshalb ist - unpräjudiziell für die Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache - vorerst davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid geeignet ist, das Ziel einer diskriminierungsfreien Gewährung des Zugangs zur Schieneninfrastruktur zu erreichen. Dieses öffentliche Interesse ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Gewährleistung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 erster Satz VwGG anzusehen und steht im Beschwerdefall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl dazu im Allgemeinen den hg Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl AW 2006/05/0068, mit Hinweisen auf die hg Beschlüsse vom 20. Oktober 2004, Zl AW 2004/03/0046 und vom 6. Oktober 2003, Zl AW 2003/03/0016). Weiters hat die Beschwerdeführerin dem Erfordernis der Konkretisierung eines ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheids drohenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht entsprochen. Es kann nicht erkannt werden, dass die behördliche Unwirksamerklärung der Priorisierung von Zügen der RoLa die Beschwerdeführerin daran hindern würde, die Erstellung des Netzfahrplans durchzuführen. Nur diesen - ihr selbst - drohenden Nachteil hat die Beschwerdeführerin aber zur Begründung des vorliegenden Antrags geltend gemacht.Dem angefochtenen Bescheid liegt (
- ua)die Auffassung zugrunde, dass die in ihm für unwirksam erklärte, seitens der Beschwerdeführerin erfolgte Priorisierung der Züge der Rollenden Landstraße (RoLa) dem (unionsrechtlich und national gebotenen) Grundsatz der diskriminierungsfreien Gewährung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur und der Gleichbehandlung widerspricht, und zwar insbesondere deshalb, weil jedenfalls eine Bevorzugung der Züge der RoLa vorgesehen sei, unabhängig davon, ob es sich um gemeinwirtschaftliche Leistungen handle oder nicht. Im vorliegenden Fall kann nicht von vornherein erkannt werden, dass die Einschätzung der belangten Behörde, die für unwirksam erklärten Bestimmungen würden dem Diskriminierungsverbot widersprechen, unrichtig gewesen wäre. Deshalb ist - unpräjudiziell für die Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache - vorerst davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid geeignet ist, das Ziel einer diskriminierungsfreien Gewährung des Zugangs zur Schieneninfrastruktur zu erreichen. Dieses öffentliche Interesse ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Gewährleistung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG anzusehen und steht im Beschwerdefall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen vergleiche dazu im Allgemeinen den hg Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl AW 2006/05/0068, mit Hinweisen auf die hg Beschlüsse vom 20. Oktober 2004, Zl AW 2004/03/0046 und vom 6. Oktober 2003, Zl AW 2003/03/0016). Weiters hat die Beschwerdeführerin dem Erfordernis der Konkretisierung eines ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheids drohenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht entsprochen. Es kann nicht erkannt werden, dass die behördliche Unwirksamerklärung der Priorisierung von Zügen der RoLa die Beschwerdeführerin daran hindern würde, die Erstellung des Netzfahrplans durchzuführen. Nur diesen - ihr selbst - drohenden Nachteil hat die Beschwerdeführerin aber zur Begründung des vorliegenden Antrags geltend gemacht.
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