RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2011 Geschäftszahl2011/03/0027 RechtssatzEin Rundfunkveranstalter, der keine Webung sendet und damit auch keine Erlöse aus der Werbung erzielt, kann von der Regulierung des Rundfunkmarktes insgesamt Nutzen ziehen, weil sich regulatorische Maßnahmen nicht nur auf die Überwachung des Werbemarktes beziehen, sondern auch den nicht-kommerziellen Bereich umfassen, etwa die Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze oder die Überprüfung der Zuordnung von Übertragungskapazitäten durch die Behörde. Gleichzeitig darf aber nicht übersehen werden, dass diese Tätigkeiten den kommerziellen Marktteilnehmern (neben den wesentlichen Aufgaben der KommAustria bei der Überwachung des Werbemarktes) ebenfalls zugute kommen. Insofern ließe sich eine differenzierte Behandlung von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern bei der Heranziehung zur Finanzierung der Regulierungsbehörde durchaus rechtfertigen. Dass nicht-kommerzielle Rundfunkveranstalter von der Finanzierung gänzlich ausgenommen sein sollen, ergibt sich aus dem KOG 2001 aber jedenfalls nicht, weil in § 10a Abs 2 KOG 2001 ausdrücklich festgelegt ist, dass die Finanzierungsbeiträge von der Branche Rundfunk zu leisten sind und diese Branche - ohne Ausnahme - die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter als Beitragspflichtige umfasst. Allerdings ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Zu beurteilen ist vielmehr, ob jede Subvention, die ein Rundfunkveranstalter erhält, in die Berechnung der Finanzierungsbeiträge nach § 10a Abs 3 KOG 2001 einzubeziehen und insofern insbesondere einem Umsatz aus der Werbung gleichzuhalten ist. Dass eine verfassungskonforme Interpretation (im Lichte des Gleichheitssatzes) eine solche Sichtweise erfordert, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.Ein Rundfunkveranstalter, der keine Webung sendet und damit auch keine Erlöse aus der Werbung erzielt, kann von der Regulierung des Rundfunkmarktes insgesamt Nutzen ziehen, weil sich regulatorische Maßnahmen nicht nur auf die Überwachung des Werbemarktes beziehen, sondern auch den nicht-kommerziellen Bereich umfassen, etwa die Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze oder die Überprüfung der Zuordnung von Übertragungskapazitäten durch die Behörde. Gleichzeitig darf aber nicht übersehen werden, dass diese Tätigkeiten den kommerziellen Marktteilnehmern (neben den wesentlichen Aufgaben der KommAustria bei der Überwachung des Werbemarktes) ebenfalls zugute kommen. Insofern ließe sich eine differenzierte Behandlung von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern bei der Heranziehung zur Finanzierung der Regulierungsbehörde durchaus rechtfertigen. Dass nicht-kommerzielle Rundfunkveranstalter von der Finanzierung gänzlich ausgenommen sein sollen, ergibt sich aus dem KOG 2001 aber jedenfalls nicht, weil in Paragraph 10 a, Absatz 2, KOG 2001 ausdrücklich festgelegt ist, dass die Finanzierungsbeiträge von der Branche Rundfunk zu leisten sind und diese Branche - ohne Ausnahme - die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter als Beitragspflichtige umfasst. Allerdings ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Zu beurteilen ist vielmehr, ob jede Subvention, die ein Rundfunkveranstalter erhält, in die Berechnung der Finanzierungsbeiträge nach Paragraph 10 a, Absatz 3, KOG 2001 einzubeziehen und insofern insbesondere einem Umsatz aus der Werbung gleichzuhalten ist. Dass eine verfassungskonforme Interpretation (im Lichte des Gleichheitssatzes) eine solche Sichtweise erfordert, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0032 E 26. April 2011 2011/03/0030 E 26. April 2011 2010/03/0078 E 25. Januar 2012 2009/03/0125 E 18. Mai 2011 2011/03/0041 E 26. April 2011
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.