RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2011 GeschäftszahlAW 2011/03/0039 RechtssatzStattgebung bzw. Nichtstattgebung - Entziehung waffenrechtlicher Urkunden - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 und 3 WaffG den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte, weil der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich sei. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die von der belangten Behörde angenommene mangelnde Verlässlichkeit. Die Aktenlage lässt aber nicht erkennen, dass die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde von vornherein unzutreffend wären, weshalb im derzeitigen Verfahrensstadium von den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde auszugehen ist. Auf dieser Grundlage kommt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden auf Grund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Führens von Waffen durch nicht verlässliche Personen besteht, keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer macht hilfsweise geltend, dass durch die öffentliche Versteigerung oder Veräußerung der sichergestellten Waffen gemäß § 25 Abs 6 WaffG - aus näher dargestellten Gründen - eine "entschädigungslose Enteignung" stattfinden werde, weshalb er zumindest die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verwertung gemäß § 25 Abs 6 WaffG begehre. Insoweit stehen einem Aufschub des Vollzuges nach der ständigen hg Rechtsprechung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es kann dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden (vgl dazu etwa die hg Beschlüsse vom
- Jänner 2006, Zl AW 2006/03/0003, vom
- April 2006, Zl 2006/03/0026, vom
- Februar 2007, Zl AW 2007/03/0005, vom
- März 2007, Zl AW 2007/03/0010, und vom
- September 2008, Zl AW 2008/03/0045).Stattgebung bzw. Nichtstattgebung - Entziehung waffenrechtlicher Urkunden - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 3 WaffG den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte, weil der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich sei. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die von der belangten Behörde angenommene mangelnde Verlässlichkeit. Die Aktenlage lässt aber nicht erkennen, dass die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde von vornherein unzutreffend wären, weshalb im derzeitigen Verfahrensstadium von den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde auszugehen ist. Auf dieser Grundlage kommt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden auf Grund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Führens von Waffen durch nicht verlässliche Personen besteht, keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer macht hilfsweise geltend, dass durch die öffentliche Versteigerung oder Veräußerung der sichergestellten Waffen gemäß Paragraph 25, Absatz 6, WaffG - aus näher dargestellten Gründen - eine "entschädigungslose Enteignung" stattfinden werde, weshalb er zumindest die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verwertung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, WaffG begehre. Insoweit stehen einem Aufschub des Vollzuges nach der ständigen hg Rechtsprechung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es kann dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden vergleiche dazu etwa die hg Beschlüsse vom
- Jänner 2006, Zl AW 2006/03/0003, vom
- April 2006, Zl 2006/03/0026, vom
- Februar 2007, Zl AW 2007/03/0005, vom
- März 2007, Zl AW 2007/03/0010, und vom
- September 2008, Zl AW 2008/03/0045).