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{'item': '2011/03/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2011 Geschäftszahl2011/03/0044 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/04/0246 E

  1. September 2006 RS 1 StammrechtssatzEs ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden, dass Überlegungen zur finanziellen Ausstattung in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrivatradioG im Hinblick auf die zu erstellende Prognose einfließen, doch sind diese Überlegungen zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2004, Zl. 2002/04/0163, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
  3. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Einer Berücksichtigung der finanziellen Ausstattung steht auch nicht entgegen, dass dieser die Glaubhaftmachung des Vorliegens der finanziellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 PrivatradioG gelungen ist: Die Glaubhaftmachung gemäß § 5 Abs. 3 PrivatradioG zählt zwar ungeachtet des verkürzten Hinweises ("§ 5 Abs. 1 und 2") zu den im § 6 Abs. 1 genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  4. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133, und vom
  5. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Im Auswahlverfahren hat jedoch die Auswahl der Bewerber gemäß § 6 PrivatradioG im Hinblick auf die Zielsetzung zu erfolgen, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicher zu stellen, der Gewähr für die größtmögliche Meinungsvielfalt bietet (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2004, Zl. 2002/04/0142, mwN). Schon von daher ist es nicht unzulässig, auch im Auswahlverfahren die finanzielle Ausstattung und die finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms in die Beurteilung miteinzubeziehen.Es ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden, dass Überlegungen zur finanziellen Ausstattung in die Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG im Hinblick auf die zu erstellende Prognose einfließen, doch sind diese Überlegungen zu begründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2004, Zl. 2002/04/0163, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
  8. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Einer Berücksichtigung der finanziellen Ausstattung steht auch nicht entgegen, dass dieser die Glaubhaftmachung des Vorliegens der finanziellen Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PrivatradioG gelungen ist: Die Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PrivatradioG zählt zwar ungeachtet des verkürzten Hinweises ("§ 5 Absatz eins und 2) zu den im Paragraph 6, Absatz eins, genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  9. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133, und vom
  10. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Im Auswahlverfahren hat jedoch die Auswahl der Bewerber gemäß Paragraph 6, PrivatradioG im Hinblick auf die Zielsetzung zu erfolgen, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicher zu stellen, der Gewähr für die größtmögliche Meinungsvielfalt bietet vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. September 2004, Zl. 2002/04/0142, mwN). Schon von daher ist es nicht unzulässig, auch im Auswahlverfahren die finanzielle Ausstattung und die finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms in die Beurteilung miteinzubeziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.