RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2011 Geschäftszahl2011/03/0046 RechtssatzMit Richtlinie 97/36/EG vom
- Juni 1997 wurden der Fernseh-Richtlinie 89/552/EWG in Art 2 Kriterien für die Feststellung des Ortes der Niederlassung eines Fernsehveranstalters hinzugefügt, die klarstellen sollten, "welches Konzept der Rechtshoheit spezielle für den audiovisuellen Bereich" gelten solle. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Union; EuGH) solle das Niederlassungskriterium als Hauptkriterium der Rechtshoheit eines bestimmten Mitgliedstaats herangezogen werden. Der Niederlassungsbegriff umfasse "die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit" (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
- Juli 1991, Rs C-221/89, Factortame). Die Niederlassung eines Fernsehveranstalters könne anhand einer Reihe "praxisbezogener Kriterien" festgelegt werden, nämlich dem "Ort der Hauptverwaltung des Dienstleistungserbringers", dem "Ort, an dem gewöhnlich die Entscheidungen über die Programmgestaltung getroffen werden", dem "Ort der Endregie (d.h. der Ort, an dem das zu sendende Programm abschließend zusammengestellt werde)" und dem "Ort, an dem ein wesentlicher Teil der für die Fernsehtätigkeit erforderlichen Mitarbeiter beschäftigt werde". Mit der Festlegung einer Reihe praxisbezogener Kriterien solle erschöpfend geregelt werden, dass ein bestimmter Mitgliedstaat allein für einen Fernsehveranstalter im Zusammenhang mit der Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen zuständig sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und zur Vermeidung eines Rechtshoheitsvakuums in bestimmten Fällen sei es allerdings angebracht, das Niederlassungskriterium iSd Art 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als entscheidendes Kriterium zur Bestimmung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats heranzuziehen.Mit Richtlinie 97/36/EG vom
- Juni 1997 wurden der Fernseh-Richtlinie 89/552/EWG in Artikel 2, Kriterien für die Feststellung des Ortes der Niederlassung eines Fernsehveranstalters hinzugefügt, die klarstellen sollten, "welches Konzept der Rechtshoheit spezielle für den audiovisuellen Bereich" gelten solle. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Union; EuGH) solle das Niederlassungskriterium als Hauptkriterium der Rechtshoheit eines bestimmten Mitgliedstaats herangezogen werden. Der Niederlassungsbegriff umfasse "die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit" (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
- Juli 1991, Rs C-221/89, Factortame). Die Niederlassung eines Fernsehveranstalters könne anhand einer Reihe "praxisbezogener Kriterien" festgelegt werden, nämlich dem "Ort der Hauptverwaltung des Dienstleistungserbringers", dem "Ort, an dem gewöhnlich die Entscheidungen über die Programmgestaltung getroffen werden", dem "Ort der Endregie (d.h. der Ort, an dem das zu sendende Programm abschließend zusammengestellt werde)" und dem "Ort, an dem ein wesentlicher Teil der für die Fernsehtätigkeit erforderlichen Mitarbeiter beschäftigt werde". Mit der Festlegung einer Reihe praxisbezogener Kriterien solle erschöpfend geregelt werden, dass ein bestimmter Mitgliedstaat allein für einen Fernsehveranstalter im Zusammenhang mit der Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen zuständig sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und zur Vermeidung eines Rechtshoheitsvakuums in bestimmten Fällen sei es allerdings angebracht, das Niederlassungskriterium iSd Artikel 52, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als entscheidendes Kriterium zur Bestimmung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats heranzuziehen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.