RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2011 Geschäftszahl2011/03/0046 RechtssatzObwohl § 3 Abs 1 PrTV-G 2001 der Umsetzung von Art 2 Fernseh-Richtlinie 89/552/EWG dient verwendete der Gesetzgeber - ohne nähere Begründung - statt des unionsrechtlichen Begriffs der "Hauptverwaltung" das Begriffspaar "Sitz oder Hauptniederlassung". Es kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die in § 3 Abs 1 PrTV-G 2001 genannten Anknüpfungspunkte für die österreichische Rechtshoheit über einen Rundfunkveranstalter auch unter Berücksichtigung der Absichten des Gesetzgebers unionsrechtskonform dahingehend interpretierte, dass eine Niederlassung in Österreich nur dann vorliegt, wenn der Rundfunkveranstalter seine "Hauptverwaltung" in Österreich hat, demnach also das vom österreichischen Gesetzgeber verwendete Begriffspaar "Sitz oder Hauptniederlassung" in diesem Sinne zu interpretieren ist (es sei nur angemerkt, dass der Gesetzgeber mit der im gegenständlichen Fall noch nicht anzuwendenden Novelle BGBl I 2010/50 eine sprachliche Anpassung an das Unionsrecht vorgenommen und in § 3 Abs 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G 2001) die Niederlassung an das Vorhandensein einer "Hauptverwaltung" in Österreich geknüpft hat). Um aber von einer Hauptverwaltung des Rundfunkveranstalters in Österreich ausgehen zu können, bedarf es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Mittelpunkt der Tätigkeit) und der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ("praxisbezogene Kriterien" zur Bestimmung des Ortes der Niederlassung) mehr als der bloßen Festlegung eines satzungsgemäßen Sitzes im Bundesgebiet.Obwohl Paragraph 3, Absatz eins, PrTV-G 2001 der Umsetzung von Artikel 2, Fernseh-Richtlinie 89/552/EWG dient verwendete der Gesetzgeber - ohne nähere Begründung - statt des unionsrechtlichen Begriffs der "Hauptverwaltung" das Begriffspaar "Sitz oder Hauptniederlassung". Es kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die in Paragraph 3, Absatz eins, PrTV-G 2001 genannten Anknüpfungspunkte für die österreichische Rechtshoheit über einen Rundfunkveranstalter auch unter Berücksichtigung der Absichten des Gesetzgebers unionsrechtskonform dahingehend interpretierte, dass eine Niederlassung in Österreich nur dann vorliegt, wenn der Rundfunkveranstalter seine "Hauptverwaltung" in Österreich hat, demnach also das vom österreichischen Gesetzgeber verwendete Begriffspaar "Sitz oder Hauptniederlassung" in diesem Sinne zu interpretieren ist (es sei nur angemerkt, dass der Gesetzgeber mit der im gegenständlichen Fall noch nicht anzuwendenden Novelle BGBl römisch eins 2010/50 eine sprachliche Anpassung an das Unionsrecht vorgenommen und in Paragraph 3, Absatz 2, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G 2001) die Niederlassung an das Vorhandensein einer "Hauptverwaltung" in Österreich geknüpft hat). Um aber von einer Hauptverwaltung des Rundfunkveranstalters in Österreich ausgehen zu können, bedarf es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Mittelpunkt der Tätigkeit) und der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ("praxisbezogene Kriterien" zur Bestimmung des Ortes der Niederlassung) mehr als der bloßen Festlegung eines satzungsgemäßen Sitzes im Bundesgebiet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.