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{'item': '2011/03/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2011 Geschäftszahl2011/03/0050 RechtssatzEs mag zwar zutreffen, dass der historische Gesetzgeber (im Jahr 2001) die Möglichkeit schaffen wollte, schon bisher ausgestrahlte Mittelwellen-Programme weiter zu veranstalten und diesbezügliche Aktivitäten aus Programmentgelten zu finanzieren (vgl die Gesetzesmaterialien, RV 634 BlgNR

  1. GP). Daraus lässt sich allerdings der Umkehrschluss, die mittlerweile eingestellte Ausstrahlung dieses Programms (allein) habe nach dem Willen des Gesetzgebers ausgereicht, um dem besonderen Auftrag vom § 5 Abs 1 ORF-G 2001 nachzukommen, nicht ziehen. Schon gar nicht lässt sich daraus aber ableiten, dass dem technischen Fortschritt im Bereich der "Minderheiten-Programme" nicht Rechnung getragen werden müsste. § 3 ORF-G 2001 (auf den § 5 Abs 1 ORF-G 2001 verweist) nimmt an mehreren Stellen darauf Bezug, dass der Versorgungsauftrag des ORF nur dann erfüllt wird, wenn die gleichmäßige Versorgung "nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" erfolgt. Den genannten Bestimmungen ist daher immanent, dass auch im Rahmen der für die Volksgruppen gedachten Sendungen einer technischen Fortentwicklung entsprechend Rechnung getragen wird.Es mag zwar zutreffen, dass der historische Gesetzgeber (im Jahr 2001) die Möglichkeit schaffen wollte, schon bisher ausgestrahlte Mittelwellen-Programme weiter zu veranstalten und diesbezügliche Aktivitäten aus Programmentgelten zu finanzieren vergleiche die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 634 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Daraus lässt sich allerdings der Umkehrschluss, die mittlerweile eingestellte Ausstrahlung dieses Programms (allein) habe nach dem Willen des Gesetzgebers ausgereicht, um dem besonderen Auftrag vom Paragraph 5, Absatz eins, ORF-G 2001 nachzukommen, nicht ziehen. Schon gar nicht lässt sich daraus aber ableiten, dass dem technischen Fortschritt im Bereich der "Minderheiten-Programme" nicht Rechnung getragen werden müsste. Paragraph 3, ORF-G 2001 (auf den Paragraph 5, Absatz eins, ORF-G 2001 verweist) nimmt an mehreren Stellen darauf Bezug, dass der Versorgungsauftrag des ORF nur dann erfüllt wird, wenn die gleichmäßige Versorgung "nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" erfolgt. Den genannten Bestimmungen ist daher immanent, dass auch im Rahmen der für die Volksgruppen gedachten Sendungen einer technischen Fortentwicklung entsprechend Rechnung getragen wird. (Hier: Der Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf der Grundlage ihrer Feststellungen zur Qualität des Mittelwellen-Senders "Radio 1476" diesen allein nicht mehr als ausreichend ansah, um dem besonderen Auftrag des § 5 Abs 1 ORF-G 2001 zu entsprechen.)(Hier: Der Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf der Grundlage ihrer Feststellungen zur Qualität des Mittelwellen-Senders "Radio 1476" diesen allein nicht mehr als ausreichend ansah, um dem besonderen Auftrag des Paragraph 5, Absatz eins, ORF-G 2001 zu entsprechen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.