RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2011 Geschäftszahl2011/03/0050 RechtssatzDas für ein Bundesland gestaltete (Hörfunk-)Programm (§ 3 Abs 2 ORF-G 2001; hier "Radio Burgenland") kann bei der Beurteilung der angemessenen Programmversorgung der in einem anderen Bundesland gelegenen autochthonen Siedlungsgebiete (hier: der Ungarn in Wien) im Allgemeinen nicht herangezogen werden. Der Verweis des § 5 Abs 1 ORF-G 2001 auf die "gemäß § 3 verbreiteten Programme" ist so zu lesen, dass durch die in der Volksgruppensprache gestalteten Sendungen eines Regionalprogramms (für ein Bundesland) grundsätzlich nur die Versorgung für die in diesem Bundesland gelegenen autochthonen Siedlungsgebiete der Volksgruppe erreicht wird. Es liefe dem mit § 5 Abs 1 ORF-G 2001 erkennbar angestrebten Zweck, einen Beitrag zum Minderheitenschutz zu leisten, und den zutreffenden Überlegungen der Behörde, wonach bei der Angemessenheitsprüfung auf die ausreichende Versorgung (der Volksgruppenangehörigen) in den jeweiligen autochthonen Siedlungsgebieten abzustellen ist, zuwider, wenn von den Landesstudios für ein bestimmtes Bundesland (sei es auch in einer Volksgruppensprache) gestaltete Programme generell für ausreichend angesehen würden, um auch in anderen Bundesländern gelegene autochthone Siedlungsgebiete angemessen zu versorgen. Von der Beachtlichkeit eines solchen Programms ist nur ausnahmsweise auszugehen, und zwar dann, wenn das betreffende Programm für sich eine über die regionalen Interessen hinausgehende inhaltliche Bedeutung für die gesamte Volksgruppe in Anspruch nehmen kann.Das für ein Bundesland gestaltete (Hörfunk-)Programm (Paragraph 3, Absatz 2, ORF-G 2001; hier "Radio Burgenland") kann bei der Beurteilung der angemessenen Programmversorgung der in einem anderen Bundesland gelegenen autochthonen Siedlungsgebiete (hier: der Ungarn in Wien) im Allgemeinen nicht herangezogen werden. Der Verweis des Paragraph 5, Absatz eins, ORF-G 2001 auf die "gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme" ist so zu lesen, dass durch die in der Volksgruppensprache gestalteten Sendungen eines Regionalprogramms (für ein Bundesland) grundsätzlich nur die Versorgung für die in diesem Bundesland gelegenen autochthonen Siedlungsgebiete der Volksgruppe erreicht wird. Es liefe dem mit Paragraph 5, Absatz eins, ORF-G 2001 erkennbar angestrebten Zweck, einen Beitrag zum Minderheitenschutz zu leisten, und den zutreffenden Überlegungen der Behörde, wonach bei der Angemessenheitsprüfung auf die ausreichende Versorgung (der Volksgruppenangehörigen) in den jeweiligen autochthonen Siedlungsgebieten abzustellen ist, zuwider, wenn von den Landesstudios für ein bestimmtes Bundesland (sei es auch in einer Volksgruppensprache) gestaltete Programme generell für ausreichend angesehen würden, um auch in anderen Bundesländern gelegene autochthone Siedlungsgebiete angemessen zu versorgen. Von der Beachtlichkeit eines solchen Programms ist nur ausnahmsweise auszugehen, und zwar dann, wenn das betreffende Programm für sich eine über die regionalen Interessen hinausgehende inhaltliche Bedeutung für die gesamte Volksgruppe in Anspruch nehmen kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.