RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2011 Geschäftszahl2011/03/0051 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/04/0136 E 17. Dezember 2003 VwSlg 16252 A/2003 RS 5 StammrechtssatzBeim Auswahlkriterium der Meinungsvielfalt kommt es nach § 6 Abs. 1 Z. 1 Privatradiogesetz - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, darauf an, welcher Bewerber "insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt" bietet. Dabei hat die belangte Behörde zu Recht auch auf die Eigentümerstruktur der Beschwerdeführerin und die Beteiligung der Eigentümer an anderen Hörfunkveranstaltern und an den Inhabern von Tageszeitungen Bedacht genommen. Diese Beteiligungen sind nicht außer Acht zu lassen, weil sie gemäß § 9 PrR-G zulässig sind. Gerade aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber - entsprechend dem Ziel der Sicherung der Meinungsvielfalt - wechselseitige Beteiligungen von Medieninhabern - wozu gemäß § 2 Z. 6 PrR-G auch Inhaber von Tages- und Wochenzeitungen gehören - hintanhalten wollte und daher nur in einem eingeschränkten Umfang erlaubt hat. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine Verflechtung der Eigentümerstruktur innerhalb der absoluten Grenzen des § 9 PrR-G bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der insgesamt besseren Gewährleistung für eine größere Meinungsvielfalt außer Betracht zu bleiben hat. Die redaktionelle Trennung führt nicht dazu, dass die Verbindung von Medien nach der Eigentümerstruktur aus dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt unbeachtlich wird. Dies ergibt sich ebenfalls schon aus § 9 PrR-G, wonach bestimmte wechselseitige Beteiligungen von Medieninhabern unabhängig davon verpönt sind, ob die Medien auch redaktionell verbunden sind. Diese Ansicht führt nicht dazu, dass immer jenem Bewerber der Vorzug zu geben ist, der nicht mit anderen Medieninhabern verbunden ist. Vielmehr handelt es sich dabei um einen von mehreren Umständen, der bei der Auswahlentscheidung - im Rahmen des Kriteriums der Meinungsvielfalt - zu berücksichtigen ist.Beim Auswahlkriterium der Meinungsvielfalt kommt es nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Privatradiogesetz - PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, darauf an, welcher Bewerber "insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt" bietet. Dabei hat die belangte Behörde zu Recht auch auf die Eigentümerstruktur der Beschwerdeführerin und die Beteiligung der Eigentümer an anderen Hörfunkveranstaltern und an den Inhabern von Tageszeitungen Bedacht genommen. Diese Beteiligungen sind nicht außer Acht zu lassen, weil sie gemäß Paragraph 9, PrR-G zulässig sind. Gerade aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber - entsprechend dem Ziel der Sicherung der Meinungsvielfalt - wechselseitige Beteiligungen von Medieninhabern - wozu gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, PrR-G auch Inhaber von Tages- und Wochenzeitungen gehören - hintanhalten wollte und daher nur in einem eingeschränkten Umfang erlaubt hat. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine Verflechtung der Eigentümerstruktur innerhalb der absoluten Grenzen des Paragraph 9, PrR-G bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der insgesamt besseren Gewährleistung für eine größere Meinungsvielfalt außer Betracht zu bleiben hat. Die redaktionelle Trennung führt nicht dazu, dass die Verbindung von Medien nach der Eigentümerstruktur aus dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt unbeachtlich wird. Dies ergibt sich ebenfalls schon aus Paragraph 9, PrR-G, wonach bestimmte wechselseitige Beteiligungen von Medieninhabern unabhängig davon verpönt sind, ob die Medien auch redaktionell verbunden sind. Diese Ansicht führt nicht dazu, dass immer jenem Bewerber der Vorzug zu geben ist, der nicht mit anderen Medieninhabern verbunden ist. Vielmehr handelt es sich dabei um einen von mehreren Umständen, der bei der Auswahlentscheidung - im Rahmen des Kriteriums der Meinungsvielfalt - zu berücksichtigen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.