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{'item': '2011/03/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2011 Geschäftszahl2011/03/0077 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabent

Artikel 30

Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl L 315 vom
  2. Dezember 2007, S 14, dahin auszulegen, dass die für die Durchsetzung dieser Verordnung benannte nationale Stelle befugt

, einem Eisenbahnunternehmen, dessen Entschädigungsbedingungen für die Fahrpreisentschädigung nicht den in Artikel 17 dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, den konkreten Inhalt der von diesem Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Entschädigungsbedingungen verbindlich vorzuschreiben, auch wenn das nationale Recht ihr lediglich die Möglichkeit einräumt, derartige Entschädigungsbedingungen für unwirksam zu erklären? 1.

Artikel 30

Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 1371 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Amtsblatt L 315 vom
  2. Dezember 2007, S 14, dahin auszulegen, dass die für die Durchsetzung dieser Verordnung benannte nationale Stelle befugt

, einem Eisenbahnunternehmen, dessen Entschädigungsbedingungen für die Fahrpreisentschädigung nicht den in Artikel 17 dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, den konkreten Inhalt der von diesem Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Entschädigungsbedingungen verbindlich vorzuschreiben, auch wenn das nationale Recht ihr lediglich die Möglichkeit einräumt, derartige Entschädigungsbedingungen für unwirksam zu erklären? 2.

Artikel 17

der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl L 315 vom
  2. Dezember 2007, S 14, dahin auszulegen, dass ein Eisenbahnunternehmen die Verpflichtung zur Leistung von Fahrpreisentschädigungen in Fällen höherer Gewalt ausschließen darf, dies entweder in analoger Anwendung der in den Verordnungen (EG) Nr 261/2004, (EU) Nr 1177/2010 oder (EU) Nr 181/2011 vorgesehenen Ausschlussgründe oder durch Heranziehung der Haftungsbefreiungen, wie sie in Artikel 32 Absatz 2 der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV, Anhang I zur Verordnung) enthalten sind, auch für Fälle der Fahrpreisentschädigung?2.

Artikel 17

der Verordnung (EG) Nr 1371 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Amtsblatt L 315 vom
  2. Dezember 2007, S 14, dahin auszulegen, dass ein Eisenbahnunternehmen die Verpflichtung zur Leistung von Fahrpreisentschädigungen in Fällen höherer Gewalt ausschließen darf, dies entweder in analoger Anwendung der in den Verordnungen (EG) Nr 261 aus 2004,, (EU) Nr 1177 aus 2010, oder (EU) Nr 181 aus 2011, vorgesehenen Ausschlussgründe oder durch Heranziehung der Haftungsbefreiungen, wie sie in Artikel 32 Absatz 2 der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV, Anhang römisch eins zur Verordnung) enthalten sind, auch für Fälle der Fahrpreisentschädigung? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: * EuGH-Zahl: C-509/11 * EuGH-Entscheidung: EuGH62011CJ0509 B
  3. September 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.