RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2013 Geschäftszahl2011/03/0126 RechtssatzAus der Bestimmung des § 8 Abs 6 lit a Krnt JagdG 2000 lässt sich erkennen, dass die Gehegefläche bei der Berechnung der (Mindest-)Größe eines Eigenjagdgebietes nicht einzurechnen ist. Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung darf mit der Errichtung eines Geheges in einem Eigenjagdgebiet - sofern keine Versagungsgründe vorliegen - sofort begonnen werden, "wenn die verbleibende Fläche des Eigenjagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Eigenjagdgebiet nicht verloren geht". Wenn § 5 Krnt JagdG 2000 normiert, dass eine Eigenjagd eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha ist, ergibt sich aus der systematischen Zusammenschau beider gesetzlichen Regelungen, dass die Fläche eines Geheges iSd § 8 Krnt JagdG 2000 bei der Berechnung der Grundfläche für ein Eigenjagdgebiet jedenfalls abzuziehen ist, weil andernfalls die besagte in § 8 Abs 6 lit a Krnt JagdG 2000 vorgesehene Voraussetzung betreffend die "verbleibende Fläche" ins Leere ginge. Bei einem anderem Verständnis würde nämlich ein Verlust der Eigenschaft als Eigenjagdgebiet infolge der Errichtung eines Geheges gar nicht eintreten können, die Fläche der Eigenjagd würde durch die Errichtung des Geheges überhaupt unberührt bleiben. Eine solcherart überflüssige Anordnung kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden (Hinweis E vom
- März 2008, 2005/12/0062, VwSlg Nr 17412 A). Da die Bestimmung des § 8 Abs 6 Krnt JagdG 2000 auf die Novelle LGBl Nr 7/2004 zurückgeht, kann aus dieser Novelle nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.Aus der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, Krnt JagdG 2000 lässt sich erkennen, dass die Gehegefläche bei der Berechnung der (Mindest-)Größe eines Eigenjagdgebietes nicht einzurechnen ist. Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung darf mit der Errichtung eines Geheges in einem Eigenjagdgebiet - sofern keine Versagungsgründe vorliegen - sofort begonnen werden, "wenn die verbleibende Fläche des Eigenjagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Eigenjagdgebiet nicht verloren geht". Wenn Paragraph 5, Krnt JagdG 2000 normiert, dass eine Eigenjagd eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha ist, ergibt sich aus der systematischen Zusammenschau beider gesetzlichen Regelungen, dass die Fläche eines Geheges iSd Paragraph 8, Krnt JagdG 2000 bei der Berechnung der Grundfläche für ein Eigenjagdgebiet jedenfalls abzuziehen ist, weil andernfalls die besagte in Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, Krnt JagdG 2000 vorgesehene Voraussetzung betreffend die "verbleibende Fläche" ins Leere ginge. Bei einem anderem Verständnis würde nämlich ein Verlust der Eigenschaft als Eigenjagdgebiet infolge der Errichtung eines Geheges gar nicht eintreten können, die Fläche der Eigenjagd würde durch die Errichtung des Geheges überhaupt unberührt bleiben. Eine solcherart überflüssige Anordnung kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden (Hinweis E vom
- März 2008, 2005/12/0062, VwSlg Nr 17412 A). Da die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, Krnt JagdG 2000 auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2004, zurückgeht, kann aus dieser Novelle nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.