RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2013 Geschäftszahl2011/03/0156 RechtssatzSowohl durch den Umstand, dass lediglich mit dem Geschäftsführer eines (bestimmten) Unternehmens ein Interview geführt wurde, als auch infolge der inhaltlichen Gestaltung des Beitrags - in dem die Vorzüge gerade des Produktes dieses Unternehmens herausgestrichen wurden - war dieser Beitrag jedenfalls dazu geeignet, bislang uninformiertes oder unentschlossenes Publikum für den Erwerb der Produkte dieses Unternehmens zu gewinnen, woraus auf das Ziel, den Absatz dieses Produkts zu fördern, geschlossen werden kann (Hinweis E vom
- Oktober 2011, 2009/03/0183, mwH). Ferner musste der in Rede stehende Beitrag zu der als offensichtlich redaktionelle Sendung gestalteten Sendung "Infos & Tipps" beim durchschnittlichen Seher den Eindruck erwecken, Informationen über ein Produkt und dessen Verwendung (bzw dessen Beschaffung) zu erhalten. Der durchschnittliche Seher musste nicht damit rechnen, mit den Vorzügen eines bestimmten Produzenten bzw Vertreibers konfrontiert zu werden, weshalb vorliegend auch die für das Vorliegen von Schleichwerbung von § 14 Abs 2 ORF-G 2001 geforderte Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck gegeben ist. Dass die verschiedenen Preise am Schluss des Beitrags für die Gewinnfrage erst nach einem Werbetrenner vorgestellt wurden und diese Preise von verschiedenen Unternehmen, nicht aber von dem im Mittelpunkt des Beitrags stehenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern, zumal die dargestellten werblichen Sendungsteile betreffend dieses Unternehmens schon vor der Vorstellung der verschiedenen Preise gesendet wurden.Sowohl durch den Umstand, dass lediglich mit dem Geschäftsführer eines (bestimmten) Unternehmens ein Interview geführt wurde, als auch infolge der inhaltlichen Gestaltung des Beitrags - in dem die Vorzüge gerade des Produktes dieses Unternehmens herausgestrichen wurden - war dieser Beitrag jedenfalls dazu geeignet, bislang uninformiertes oder unentschlossenes Publikum für den Erwerb der Produkte dieses Unternehmens zu gewinnen, woraus auf das Ziel, den Absatz dieses Produkts zu fördern, geschlossen werden kann (Hinweis E vom
- Oktober 2011, 2009/03/0183, mwH). Ferner musste der in Rede stehende Beitrag zu der als offensichtlich redaktionelle Sendung gestalteten Sendung "Infos & Tipps" beim durchschnittlichen Seher den Eindruck erwecken, Informationen über ein Produkt und dessen Verwendung (bzw dessen Beschaffung) zu erhalten. Der durchschnittliche Seher musste nicht damit rechnen, mit den Vorzügen eines bestimmten Produzenten bzw Vertreibers konfrontiert zu werden, weshalb vorliegend auch die für das Vorliegen von Schleichwerbung von Paragraph 14, Absatz 2, ORF-G 2001 geforderte Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck gegeben ist. Dass die verschiedenen Preise am Schluss des Beitrags für die Gewinnfrage erst nach einem Werbetrenner vorgestellt wurden und diese Preise von verschiedenen Unternehmen, nicht aber von dem im Mittelpunkt des Beitrags stehenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern, zumal die dargestellten werblichen Sendungsteile betreffend dieses Unternehmens schon vor der Vorstellung der verschiedenen Preise gesendet wurden.