RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2014 Geschäftszahl2011/03/0192 RechtssatzAufgrund § 6 Abs 3 PostmarktG 2009 ist es nicht in jedem Fall ausreichend, wenn den Nutzerinnen und Nutzern bloß irgendeine Form der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, Postpaketen bis 10 kg und Diensten für Einschreib- und Wertsendungen zur Verfügung steht (und damit den Anforderungen des § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 Genüge getan wird), sondern es sind vom Universaldienstanbieter auch weitere - mit den in § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 genannten Diensten in Zusammenhang stehende - Postdienstleistungen (etwa besondere Formen der Zustellung oder des Transports) als Universaldienstleistungen anzubieten, sofern diese Postdienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Die Beurteilung, welche Dienste zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung in diesem Sinne notwendig sind, ist von der Post-Control-Kommission auf der Grundlage ausreichender Feststellungen, insbesondere auch zur Beschreibung des konkret zu beurteilenden Dienstes, vorzunehmen. Von einem zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung notwendigen Dienst wird man dann ausgehen können, wenn die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes von einer breiten Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern nachgefragt wird und ein Ausschluss von der Nutzung dieses Dienstes zu spürbaren Nachteilen für die Betroffenen führen würde, wie dies etwa bei einer Einschränkung wirtschaftlicher Teilhabemöglichkeiten der Fall sein könnte (zB bei einem Ausschluss von verbreiteten Formen der Abwicklung von Fernabsatzgeschäften).Aufgrund Paragraph 6, Absatz 3, PostmarktG 2009 ist es nicht in jedem Fall ausreichend, wenn den Nutzerinnen und Nutzern bloß irgendeine Form der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, Postpaketen bis 10 kg und Diensten für Einschreib- und Wertsendungen zur Verfügung steht (und damit den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 Genüge getan wird), sondern es sind vom Universaldienstanbieter auch weitere - mit den in Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 genannten Diensten in Zusammenhang stehende - Postdienstleistungen (etwa besondere Formen der Zustellung oder des Transports) als Universaldienstleistungen anzubieten, sofern diese Postdienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Die Beurteilung, welche Dienste zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung in diesem Sinne notwendig sind, ist von der Post-Control-Kommission auf der Grundlage ausreichender Feststellungen, insbesondere auch zur Beschreibung des konkret zu beurteilenden Dienstes, vorzunehmen. Von einem zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung notwendigen Dienst wird man dann ausgehen können, wenn die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes von einer breiten Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern nachgefragt wird und ein Ausschluss von der Nutzung dieses Dienstes zu spürbaren Nachteilen für die Betroffenen führen würde, wie dies etwa bei einer Einschränkung wirtschaftlicher Teilhabemöglichkeiten der Fall sein könnte (zB bei einem Ausschluss von verbreiteten Formen der Abwicklung von Fernabsatzgeschäften).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.