RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2011 GeschäftszahlAW 2011/04/0006 RechtssatzNichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag der erstmitbeteiligten Partei die Zuschlagsentscheidung des Arbeitsmarktservice Österreich als öffentlicher Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber) zugunsten der Bfin (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren "Neuausschreibung AMS-IT-Unterstützung" für nichtig erklärt (Spruchpunkt I.), der Auftraggeber verpflichtet, der erstmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt II.), die Anträge der zweitmitbeteiligten Partei auf Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen (Spruchpunkte III. und IV.) sowie der Auftraggeber verpflichtet, der zweitmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt V.). Ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Zuschlagsempfängerin als Bfin im Wesentlichen damit, ihr Interesse überwiege jenes des Auftraggebers sowie auch jenes der erst- und zweitmitbeteiligten Partei. Das Interesse der Zuschlagsempfängerin bestehe darin, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Bestehens der Antragslegitimation der erst- und zweitmitbeteiligten Partei für allfällig weitere Nachprüfungsverfahren keine Bindungswirkung entfalten dürfe (nähere Ausführungen dazu im Erkenntnis). Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan, weil die ins Treffen geführte Bindung der Behörde schon deshalb nicht gegeben ist, da eine Bindung nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft" gegeben ist. Diese wird durch die Verwaltungssache, im vorliegenden Zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung des Auftraggebers als verfahrenseinleitenden Antrag, begrenzt. In dieser Hinsicht handelt es sich aber bei dem verfahrensgegenständlichen und dem neuerlichen Nachprüfungsverfahren um verschiedene "Sachen", da unterschiedliche Entscheidungen der Auftraggeberin Verfahrensgegenstand sind (vgl. B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.