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{'item': '2011/04/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.04.2013 Geschäftszahl2011/04/0042 RechtssatzGemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO 1370/2007 kann die Festsetzung von Höchsttarifen auch Gegenstand allgemeiner Vorschriften sein. Dies ändert aber nichts daran, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, öffentliche Dienstleistungsaufträge (im Sinne der VO 1370/2007) nach den Vorschriften des unionsrechtlichen Vergaberechts (Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) zu vergeben:Gemäß Artikel 3, Absatz 2 und 3 der VO 1370 aus 2007, kann die Festsetzung von Höchsttarifen auch Gegenstand allgemeiner Vorschriften sein. Dies ändert aber nichts daran, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, öffentliche Dienstleistungsaufträge (im Sinne der VO 1370 aus 2007,) nach den Vorschriften des unionsrechtlichen Vergaberechts (Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) zu vergeben: Dies ergibt sich einerseits aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 der VO 1370/2007, welche vorsehen, dass die Gewährung (unter anderem) von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch eine zuständige Behörde an einen ausgewählten Bewerber im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt bzw. öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben werden, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Noch deutlicher wird dies andererseits durch den

  1. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007, wo es ausdrücklich heißt, dass alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bedingungen dieser Verordnung frei auszuwählen. Daher kommen die genannten Ausnahmemöglichkeiten der VO 1370/2007 bei einer Ausschreibung von prioritären Dienstleistungen im Sinne der Vergaberichtlinien nicht zum Tragen.Dies ergibt sich einerseits aus Artikel 3, Absatz eins, sowie Artikel 5, Absatz eins, der VO 1370 aus 2007,, welche vorsehen, dass die Gewährung (unter anderem) von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch eine zuständige Behörde an einen ausgewählten Bewerber im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt bzw. öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben werden, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Noch deutlicher wird dies andererseits durch den
  2. Erwägungsgrund zur VO 1370 aus 2007,, wo es ausdrücklich heißt, dass alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bedingungen dieser Verordnung frei auszuwählen. Daher kommen die genannten Ausnahmemöglichkeiten der VO 1370 aus 2007, bei einer Ausschreibung von prioritären Dienstleistungen im Sinne der Vergaberichtlinien nicht zum Tragen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.