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{'item': '2011/04/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2011 Geschäftszahl2011/04/0116 RechtssatzRichtig ist, dass der unabhängige Verwaltungssenat nach § 17 Abs. 2, 4 und 5 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 von der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des Vertrages unter näher genannten Voraussetzungen abzusehen hat, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung, dass die Vergabekontrollbehörde in einem anhängigen Feststellungsverfahren dem Auftraggeber explizit die Möglichkeit einräumen müsse, einen Antrag auf Absehen von der Nichtigerklärung bzw. der Vertragsaufhebung zu stellen (Hinweis E vom

  1. September 2008, 2006/04/0161, wonach die Vergabekontrollbehörde mangels gesetzlicher Anordnung auch nicht bis zu einem Antrag nach § 175 Abs. 1 BVergG 2002 zuwarten musste oder Gelegenheit zu einem solchen Antrag einräumen musste). Vielmehr führen die Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler LGBl. Nr. 17/2010 in Bezug auf § 17 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 aus, dass es Konstellationen geben könne, in denen auch ein Auftraggeber eher die Nichtigerklärung des Vertrages ex tunc in Kauf nehmen wird als die Verhängung von Sanktionen (die gemäß § 17 Abs. 7 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 im Falle des Absehens von der Nichtigerklärung zu verhängen sind). Die Antragsbedürftigkeit solle vermeiden, dass der unabhängige Verwaltungssenat die Voraussetzungen für das Absehen von der Nichtigerklärung auch dann prüfen müsse, wenn dies nicht begehrt werde. Nach den Erläuterungen "obliegt somit dem Auftraggeber dafür zu sorgen", dass Interessen an der Aufrechterhaltung des Vertrages in die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates einfließen können.Richtig ist, dass der unabhängige Verwaltungssenat nach Paragraph 17, Absatz 2, 4 und 5 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 von der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des Vertrages unter näher genannten Voraussetzungen abzusehen hat, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung, dass die Vergabekontrollbehörde in einem anhängigen Feststellungsverfahren dem Auftraggeber explizit die Möglichkeit einräumen müsse, einen Antrag auf Absehen von der Nichtigerklärung bzw. der Vertragsaufhebung zu stellen (Hinweis E vom
  2. September 2008, 2006/04/0161, wonach die Vergabekontrollbehörde mangels gesetzlicher Anordnung auch nicht bis zu einem Antrag nach Paragraph 175, Absatz eins, BVergG 2002 zuwarten musste oder Gelegenheit zu einem solchen Antrag einräumen musste). Vielmehr führen die Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2010, in Bezug auf Paragraph 17, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 aus, dass es Konstellationen geben könne, in denen auch ein Auftraggeber eher die Nichtigerklärung des Vertrages ex tunc in Kauf nehmen wird als die Verhängung von Sanktionen (die gemäß Paragraph 17, Absatz 7, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 im Falle des Absehens von der Nichtigerklärung zu verhängen sind). Die Antragsbedürftigkeit solle vermeiden, dass der unabhängige Verwaltungssenat die Voraussetzungen für das Absehen von der Nichtigerklärung auch dann prüfen müsse, wenn dies nicht begehrt werde. Nach den Erläuterungen "obliegt somit dem Auftraggeber dafür zu sorgen", dass Interessen an der Aufrechterhaltung des Vertrages in die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates einfließen können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.