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{'item': '2011/04/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.2013 Geschäftszahl2011/04/0140 RechtssatzWenn § 82 Abs. 1 MinroG 1999 als Versagungsgrund für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes eine bestimmte, im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmung festlegt, knüpft die Regelung damit an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkreteres und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG 1999 die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als § 82 Abs. 1 MinroG 1999 - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab, unterscheidet sich von § 82 Abs. 1 MinroG 1999 aber auch dadurch, dass ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern nur als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG 1999 zu berücksichtigen ist. Könnte in einem Fall, in dem das Tir ROG keine Widmungskategorie enthält, die es ermöglicht, die im (vorgeordneten) örtliche Raumordnungskonzept vorgesehene "Siedlungserweiterungsfläche A- Süd" im Flächenwidmungsplan als Bauhoffnungsgebiet auszuweisen, die örtlichen Raumplanung der Gemeinde nicht einmal im Rahmen der Interessenabwägung des § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG Berücksichtigung finden, so liefe dies im Ergebnis auf eine Negierung dieser Planungsziele hinaus. Dies kann dem Bundesgesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal die §§ 82 und 83 MinroG 1999 klar erkennen lassen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen.Wenn Paragraph 82, Absatz eins, MinroG 1999 als Versagungsgrund für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes eine bestimmte, im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmung festlegt, knüpft die Regelung damit an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkreteres und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert Paragraph 83, Absatz 2, MinroG 1999 die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als Paragraph 82, Absatz eins, MinroG 1999 - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab, unterscheidet sich von Paragraph 82, Absatz eins, MinroG 1999 aber auch dadurch, dass ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern nur als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 zu berücksichtigen ist. Könnte in einem Fall, in dem das Tir ROG keine Widmungskategorie enthält, die es ermöglicht, die im (vorgeordneten) örtliche Raumordnungskonzept vorgesehene "Siedlungserweiterungsfläche A- Süd" im Flächenwidmungsplan als Bauhoffnungsgebiet auszuweisen, die örtlichen Raumplanung der Gemeinde nicht einmal im Rahmen der Interessenabwägung des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG Berücksichtigung finden, so liefe dies im Ergebnis auf eine Negierung dieser Planungsziele hinaus. Dies kann dem Bundesgesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal die Paragraphen 82 und 83 MinroG 1999 klar erkennen lassen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.