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{'item': '2011/04/0173'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.04.2013 Geschäftszahl2011/04/0173 RechtssatzDer EuGH hat bereits wiederholt erkannt, dass auch der öffentliche Auftraggeber, der einen unter Anhang II Teil B der Vergaberichtlinie fallenden Auftrag vergibt, ungeachtet der eingeschränkten Verpflichtungen nach der Vergaberichtlinie den fundamentalen Regeln des Unionsrechts unterworfen bleibt, insbesondere den Verpflichtungen, die die Transparenz der Verfahren und die Gleichbehandlung der Bieter sicherstellen sollen (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom

  1. November 2010, Rs C- 226/09, Kommission/Irland, RNr. 29 bis 31, und vom
  2. März 2011, Rs C-95/10, Strong SeguranCa, RNr. 35). Er hat - wenn auch im Zusammenhang mit Dienstleistungskonzessionen, die der Vergaberichtlinie ebenfalls nicht unterliegen - weiters ausgesprochen, dass das Transparenzgebot dazu verpflichtet, einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. dazu etwa die Urteile des EuGH vom
  3. Juni 2010, Rs C-203/08, Sporting Exchange, RNr. 41, und vom
  4. April 2010, Rs C-91/08, Wall, RNr. 36, jeweils mit weiteren Nachweisen), und er hat schließlich auch erkannt, dass der Grundsatz des effektiven (gerichtlichen) Rechtsschutzes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. etwa das Urteil vom
  5. Mai 2010, Rs C-145/08 und C-149/08, Club Hotel Loutraki, RNr. 73, mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsmittelrichtlinie bezweckt die Umsetzung dieser Grundsätze für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Bieter sollen vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers geschützt werden und es sollen Mechanismen geschaffen werden, um die effektive Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu verstärken. Ein solcher Schutz kann nicht effektiv sein, wenn sich der Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nicht auf diese Vorschriften berufen kann. Ein umfassender rechtlicher Schutz setzt auch die Verpflichtung voraus, sämtliche Bieter über die Zuschlagsentscheidung zu informieren, damit sie die tatsächliche Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom
  6. Juni 2004, Rs C-212/02, Kommission/Österreich, RNr. 20f).Der EuGH hat bereits wiederholt erkannt, dass auch der öffentliche Auftraggeber, der einen unter Anhang römisch zwei Teil B der Vergaberichtlinie fallenden Auftrag vergibt, ungeachtet der eingeschränkten Verpflichtungen nach der Vergaberichtlinie den fundamentalen Regeln des Unionsrechts unterworfen bleibt, insbesondere den Verpflichtungen, die die Transparenz der Verfahren und die Gleichbehandlung der Bieter sicherstellen sollen vergleiche etwa die Urteile des EuGH vom
  7. November 2010, Rs C- 226/09, Kommission/Irland, RNr. 29 bis 31, und vom
  8. März 2011, Rs C-95/10, Strong SeguranCa, RNr. 35). Er hat - wenn auch im Zusammenhang mit Dienstleistungskonzessionen, die der Vergaberichtlinie ebenfalls nicht unterliegen - weiters ausgesprochen, dass das Transparenzgebot dazu verpflichtet, einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind vergleiche dazu etwa die Urteile des EuGH vom
  9. Juni 2010, Rs C-203/08, Sporting Exchange, RNr. 41, und vom
  10. April 2010, Rs C-91/08, Wall, RNr. 36, jeweils mit weiteren Nachweisen), und er hat schließlich auch erkannt, dass der Grundsatz des effektiven (gerichtlichen) Rechtsschutzes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört vergleiche etwa das Urteil vom
  11. Mai 2010, Rs C-145/08 und C-149/08, Club Hotel Loutraki, RNr. 73, mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsmittelrichtlinie bezweckt die Umsetzung dieser Grundsätze für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Bieter sollen vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers geschützt werden und es sollen Mechanismen geschaffen werden, um die effektive Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu verstärken. Ein solcher Schutz kann nicht effektiv sein, wenn sich der Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nicht auf diese Vorschriften berufen kann. Ein umfassender rechtlicher Schutz setzt auch die Verpflichtung voraus, sämtliche Bieter über die Zuschlagsentscheidung zu informieren, damit sie die tatsächliche Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf einzulegen vergleiche dazu das Urteil des EuGH vom
  12. Juni 2004, Rs C-212/02, Kommission/Österreich, RNr. 20f).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.