RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2013 Geschäftszahl2011/04/0184 RechtssatzDie §§ 2, 8 und 10 des Stmk PflegeheimG 2003 zeigen, dass auch vom Betreiber eines Pflegeheimes - zumindest fallweise - Dienstleistungen zu erbringen sind, die typischerweise in einer "Nahebeziehung zum Gesundheitswesen" stehen (so muss in Pflegeheimen nicht nur gemäß § 10 Abs. 3 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 die Erbringung ärztlicher Hilfe, sei es auch durch beigezogene Ärzte, in angemessener Zeit gewährleistet werden, sondern es muss auch gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. für den Aufgabenbereich "Pflege" eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bestellt werden). Ähnliches gilt für die für Pflegeheime geltenden Vorschriften anderer Bundesländer (vgl. etwa § 70 Abs. 12 OÖ. Sozialhilfegesetz iVm den §§ 14-18 OÖ. Alten- und Pflegeheimverordnung oder die §§ 12 ff Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz samt den §§ 3-7 der zugehörigen Durchführungsverordnung). In diesem Zusammenhang sei auch auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1992, K II-2/91, verwiesen, wonach in Pflegeheimen die permanente sachkundige Pflege im Vordergrund stehe und die ärztliche Betreuung eventuell fallweise erforderlich sei. Die Auffassung der Behörde, dass die bf Partei durch den Betrieb eines Pflegeheims bzw. durch die diesbezügliche Berechtigung Mitglied der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 2 WKG sei und daher dem Grunde nach der Umlagenpflicht unterliege, ist nicht zu beanstanden.Die Paragraphen 2, 8 und 10 des Stmk PflegeheimG 2003 zeigen, dass auch vom Betreiber eines Pflegeheimes - zumindest fallweise - Dienstleistungen zu erbringen sind, die typischerweise in einer "Nahebeziehung zum Gesundheitswesen" stehen (so muss in Pflegeheimen nicht nur gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 die Erbringung ärztlicher Hilfe, sei es auch durch beigezogene Ärzte, in angemessener Zeit gewährleistet werden, sondern es muss auch gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. für den Aufgabenbereich "Pflege" eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bestellt werden). Ähnliches gilt für die für Pflegeheime geltenden Vorschriften anderer Bundesländer vergleiche etwa Paragraph 70, Absatz 12, OÖ. Sozialhilfegesetz in Verbindung mit den Paragraphen 14 -, 18, OÖ. Alten- und Pflegeheimverordnung oder die Paragraphen 12, ff Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz samt den Paragraphen 3 -, 7, der zugehörigen Durchführungsverordnung). In diesem Zusammenhang sei auch auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1992, K II-2/91, verwiesen, wonach in Pflegeheimen die permanente sachkundige Pflege im Vordergrund stehe und die ärztliche Betreuung eventuell fallweise erforderlich sei. Die Auffassung der Behörde, dass die bf Partei durch den Betrieb eines Pflegeheims bzw. durch die diesbezügliche Berechtigung Mitglied der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Paragraph 2, WKG sei und daher dem Grunde nach der Umlagenpflicht unterliege, ist nicht zu beanstanden.