RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.05.2013 Geschäftszahl2011/04/0193 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (Hinweis Erkenntnisse vom
- Februar 1998, 97/04/0165, vom
- September 1998, 98/04/0083, vom
- Mai 2000, 98/04/0043, vom
- Juni 2004, 2001/04/0204, und vom
- Jänner 2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Nichts Anderes gilt im Bewilligungsverfahren gemäß § 119 MinroG 1999 (vgl. zur Übertragbarkeit der betriebsanlagenrechtlichen Judikatur betreffend die Nachbarrechte auf den Anwendungsbereich des MinroG 1999 etwa das E vom
- Jänner 2010, 2009/04/0297, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (Hinweis Erkenntnisse vom
- Februar 1998, 97/04/0165, vom
- September 1998, 98/04/0083, vom
- Mai 2000, 98/04/0043, vom
- Juni 2004, 2001/04/0204, und vom
- Jänner 2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" vergleiche dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Nichts Anderes gilt im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 119, MinroG 1999 vergleiche zur Übertragbarkeit der betriebsanlagenrechtlichen Judikatur betreffend die Nachbarrechte auf den Anwendungsbereich des MinroG 1999 etwa das E vom
- Jänner 2010, 2009/04/0297, mwN).