RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2012 Geschäftszahl2011/04/0201 RechtssatzDer Gesetzgeber hat zu der vorliegend maßgeblichen Fassung des Entziehungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 klargestellt, dass das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Insolvenzen mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010 vereinfacht werden sollte. Den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen könne und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen sei, werde durch die in § 26 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen (Hinweis E vom
- Dezember 2011, 2011/04/0199, mit Verweis auf die Erläuterungen zur Neufassung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 in Artikel 9 des IRÄG 2010 in RV 612 BlgNR
- GP, S. 44). Nachträgliche (das heißt nach Erlassung des Entziehungsbescheides eintretende) Änderungen sind durch die Gewerbebehörde im Falle einer neuerlichen Gewerbeanmeldung daher wie folgt zu berücksichtigen: eine nachträgliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hätte zur Folge, dass die Gewerbebehörde nicht mehr vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 ausgehen dürfte. Eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ohne eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens nach § 26 Abs. 2 GewO 1994 durch die Gewerbebehörde zu berücksichtigen. Ein weiteres Zuwarten der Gewerbebehörde mit der Erlassung eines Entziehungsbescheides bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 würde dagegen dem oben angesprochenen Willen des Gesetzgebers widersprechen, wollte dieser doch aus Gründen des Gläubigerschutzes eine rasche und einfache Entscheidung der Gewerbebehörden ermöglichen.Der Gesetzgeber hat zu der vorliegend maßgeblichen Fassung des Entziehungstatbestandes nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 klargestellt, dass das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Insolvenzen mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, vereinfacht werden sollte. Den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen könne und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen sei, werde durch die in Paragraph 26, bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen (Hinweis E vom
- Dezember 2011, 2011/04/0199, mit Verweis auf die Erläuterungen zur Neufassung des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 in Artikel 9 des IRÄG 2010 in Regierungsvorlage 612 BlgNR
- GP, S. 44). Nachträgliche (das heißt nach Erlassung des Entziehungsbescheides eintretende) Änderungen sind durch die Gewerbebehörde im Falle einer neuerlichen Gewerbeanmeldung daher wie folgt zu berücksichtigen: eine nachträgliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hätte zur Folge, dass die Gewerbebehörde nicht mehr vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 ausgehen dürfte. Eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ohne eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens nach Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 durch die Gewerbebehörde zu berücksichtigen. Ein weiteres Zuwarten der Gewerbebehörde mit der Erlassung eines Entziehungsbescheides bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 würde dagegen dem oben angesprochenen Willen des Gesetzgebers widersprechen, wollte dieser doch aus Gründen des Gläubigerschutzes eine rasche und einfache Entscheidung der Gewerbebehörden ermöglichen.