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{'item': '2011/05/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2011 Geschäftszahl2011/05/0036 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/10/0234 E 25. Februar 2003 RS 1 (hier: Beseitigung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme) StammrechtssatzSoweit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme einen Verstoß gegen § 2 VVG erblickt, ist ihm zu erwidern, dass diese Bestimmung wohl den Grundsatz normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2

(2000)1281 f dargestellte Judikatur). Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Vielmehr bestimmt § 2 VVG, dass das gelindeste von den "noch zum Ziel führenden", d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Da zur zwangsweisen Durchsetzung vertretbarer Leistungen wie die dem Beschwerdeführer aufgetragene Wiederbewaldung lediglich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses "zum Ziel führende" Zwangsmittel. Der Einsatz dieses Zwangsmittels kann daher gar nicht gegen § 2 VVG verstoßen.Soweit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme einen Verstoß gegen Paragraph 2, VVG erblickt, ist ihm zu erwidern, dass diese Bestimmung wohl den Grundsatz normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2
(2000)1281 f dargestellte Judikatur). Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Vielmehr bestimmt Paragraph 2, VVG, dass das gelindeste von den "noch zum Ziel führenden", d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Da zur zwangsweisen Durchsetzung vertretbarer Leistungen wie die dem Beschwerdeführer aufgetragene Wiederbewaldung lediglich die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses "zum Ziel führende" Zwangsmittel. Der Einsatz dieses Zwangsmittels kann daher gar nicht gegen Paragraph 2, VVG verstoßen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.