← Österreich

{'item': 'AW 2011/05/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2011 GeschäftszahlAW 2011/05/0060 RechtssatzStattgebung - Gebrauchserlaubnis - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dem Bf mit erstinstanzlichem Bescheid erteilte Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum durch Aufstellen eines transportablen Verkaufsstandes gebrauchen zu dürfen, widerrufen. Unter einem wurde dem Bf aufgetragen, den Verkaufsstand binnen zwei Wochen zu entfernen. Mit hg. B

  1. Juni 2011, AW 2011/05/0034-9, wurde dem mit der Beschwerde ursprünglich verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde geltend gemacht habe, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den gegenständlichen Verkaufsstand sei gegeben. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit stelle ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar, das einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe. Im nunmehrigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, seit dem B vom
  2. Juni 2011 sei die Sichtbehinderung, die durch das Dach des gegenständlichen Verkaufsstandes auf ein Verkehrszeichen gegeben gewesen sei, entfernt worden. Die Behörde hat dazu in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das Dach des Verkaufsstandes geändert worden sei und somit die zuvor verdeckten Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden könnten. Durch den Verkaufsstand bestünde daher keine Verkehrsbeeinträchtigung mehr. Allerdings bleibe eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Stadtbildpflege bestehen. Die zwingenden öffentlichen Interessen, die zur Nichtstattgabe des Antrages auf aufschiebende Wirkung mit dem B vom
  3. Juni 2011 gegeben gewesen sind, bestehen somit nun nicht mehr. Die von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interessen an dem Stadtbild sind nicht zwingend gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in dem Sinne, dass sie einen sofortigen Vollzug des Bescheides verlangten. Auch bei einer Interessenabwägung iSd § 30 Abs. 2 VwGG fallen weder der Umstand, dass der gegenständliche Verkaufsstand von Anfang an nicht der erteilten Gebrauchserlaubnis entsprechend errichtet worden war, noch jener, dass durch die geänderte Errichtung Interessen der Stadtbildpflege beeinträchtig wären, als überwiegend ins Gewicht. Dem Antrag war daher Folge zu geben.Stattgebung - Gebrauchserlaubnis - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dem Bf mit erstinstanzlichem Bescheid erteilte Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum durch Aufstellen eines transportablen Verkaufsstandes gebrauchen zu dürfen, widerrufen. Unter einem wurde dem Bf aufgetragen, den Verkaufsstand binnen zwei Wochen zu entfernen. Mit hg. B
  4. Juni 2011, AW 2011/05/0034-9, wurde dem mit der Beschwerde ursprünglich verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde geltend gemacht habe, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den gegenständlichen Verkaufsstand sei gegeben. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit stelle ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar, das einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe. Im nunmehrigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, seit dem B vom
  5. Juni 2011 sei die Sichtbehinderung, die durch das Dach des gegenständlichen Verkaufsstandes auf ein Verkehrszeichen gegeben gewesen sei, entfernt worden. Die Behörde hat dazu in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das Dach des Verkaufsstandes geändert worden sei und somit die zuvor verdeckten Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden könnten. Durch den Verkaufsstand bestünde daher keine Verkehrsbeeinträchtigung mehr. Allerdings bleibe eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Stadtbildpflege bestehen. Die zwingenden öffentlichen Interessen, die zur Nichtstattgabe des Antrages auf aufschiebende Wirkung mit dem B vom
  6. Juni 2011 gegeben gewesen sind, bestehen somit nun nicht mehr. Die von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interessen an dem Stadtbild sind nicht zwingend gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in dem Sinne, dass sie einen sofortigen Vollzug des Bescheides verlangten. Auch bei einer Interessenabwägung iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG fallen weder der Umstand, dass der gegenständliche Verkaufsstand von Anfang an nicht der erteilten Gebrauchserlaubnis entsprechend errichtet worden war, noch jener, dass durch die geänderte Errichtung Interessen der Stadtbildpflege beeinträchtig wären, als überwiegend ins Gewicht. Dem Antrag war daher Folge zu geben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.