← Österreich

{'item': 'AW 2011/05/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.12.2011 GeschäftszahlAW 2011/05/0077 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Der hier gegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages kann nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer mit der Ausübung der erteilten Baubewilligung durch die Bauwerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil nach § 30 Abs. 2 VwGG verbunden sei, weil der vom Beschwerdeführer behauptete Nachteil von vornherein nicht geeignet ist, die Grundlage für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bilden. So ist nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. Februar 2011, Zl. 2009/05/0017, mwN) das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar sollte Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Nach der zur Oö. Bauordnung 1994 ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung hat ein Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität und stellt auch die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes kein baurechtlich geschütztes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  2. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0202, und vom
  3. November 2010, Zl. 2009/05/0086, mwN). Solche Rechte sind allenfalls in einem wasserrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Darüber hinaus kommt den Nachbarn bei schädlichen Abflüssen von Wässern auf ihr Grundstück im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur insoweit ein subjektivöffentliches Recht und Mitspracherecht im Verfahren zu, als solche Wässer mittels einer baulichen Anlage auf ihr Grundstück abgeleitet bzw. gelangen können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2006, Zl. 2004/05/0098, mwN). Eine derartige Ableitung mittels einer baulichen Anlage liegt jedoch auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine allgemein für die Umwelt drohende Gefahr durch das Bauvorhaben ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, dass der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und insoweit dem Einzelnen kein subjektivöffentliches Recht auf die Wahrung dieser Interessen eingeräumt ist.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Der hier gegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages kann nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer mit der Ausübung der erteilten Baubewilligung durch die Bauwerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden sei, weil der vom Beschwerdeführer behauptete Nachteil von vornherein nicht geeignet ist, die Grundlage für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bilden. So ist nach der hg. Judikatur vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  5. Februar 2011, Zl. 2009/05/0017, mwN) das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar sollte Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Nach der zur Oö. Bauordnung 1994 ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung hat ein Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität und stellt auch die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes kein baurechtlich geschütztes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  6. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0202, und vom
  7. November 2010, Zl. 2009/05/0086, mwN). Solche Rechte sind allenfalls in einem wasserrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Darüber hinaus kommt den Nachbarn bei schädlichen Abflüssen von Wässern auf ihr Grundstück im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur insoweit ein subjektivöffentliches Recht und Mitspracherecht im Verfahren zu, als solche Wässer mittels einer baulichen Anlage auf ihr Grundstück abgeleitet bzw. gelangen können vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. März 2006, Zl. 2004/05/0098, mwN). Eine derartige Ableitung mittels einer baulichen Anlage liegt jedoch auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine allgemein für die Umwelt drohende Gefahr durch das Bauvorhaben ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, dass der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und insoweit dem Einzelnen kein subjektivöffentliches Recht auf die Wahrung dieser Interessen eingeräumt ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.