RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.2011 GeschäftszahlAW 2011/05/0080 RechtssatzNichtstattgebung - zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz - Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden der mitbeteiligten Partei zur Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der Leitungsanlage "20 kV Kabellegung Flughafen Wien" zu Lasten der im bücherlichen Eigentum der Antragsteller stehenden, näher bezeichneten Grundparzellen im Enteignungswege entsprechende Dienstbarkeiten eingeräumt. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei haben darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Leitung, um deren rechtliche Absicherung es im angefochtenen Bescheid geht, der Versorgung des Flughafens Wien mit Elektrizität dient und dass diese Leitung für die ordnungsgemäße und ausreichende Stromversorgung des Flughafens, insbesondere auch im Hinblick auf die bevorstehende Eröffnung der Flughafenerweiterung "Skylink", notwendig ist, sowie darauf, dass eine Alternativversorgung nur unter erheblichem technischen und finanziellem Mehraufwand möglich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon bisher die ordnungsgemäße Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom
- Dezember 2007, ZI. AW 2007/05/0029, mwN). Dass auch ein Unternehmen - wie vorliegend der Flughafen Wien - "Teil der Bevölkerung" ist, hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
- März 2008, ZI. 2005/05/0281, fest. Da somit die gesicherte Versorgung des Flughafens Wien mit elektrischem Strom im zwingenden öffentlichen Interesse liegt, war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. den hg. Beschluss vom
- Juni 2010, Zl. AW 2010/05/0023, inwN).Nichtstattgebung - zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz - Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden der mitbeteiligten Partei zur Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der Leitungsanlage "20 kV Kabellegung Flughafen Wien" zu Lasten der im bücherlichen Eigentum der Antragsteller stehenden, näher bezeichneten Grundparzellen im Enteignungswege entsprechende Dienstbarkeiten eingeräumt. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei haben darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Leitung, um deren rechtliche Absicherung es im angefochtenen Bescheid geht, der Versorgung des Flughafens Wien mit Elektrizität dient und dass diese Leitung für die ordnungsgemäße und ausreichende Stromversorgung des Flughafens, insbesondere auch im Hinblick auf die bevorstehende Eröffnung der Flughafenerweiterung "Skylink", notwendig ist, sowie darauf, dass eine Alternativversorgung nur unter erheblichem technischen und finanziellem Mehraufwand möglich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon bisher die ordnungsgemäße Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt vergleiche den hg. Beschluss vom
- Dezember 2007, ZI. AW 2007/05/0029, mwN). Dass auch ein Unternehmen - wie vorliegend der Flughafen Wien - "Teil der Bevölkerung" ist, hielt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
- März 2008, ZI. 2005/05/0281, fest. Da somit die gesicherte Versorgung des Flughafens Wien mit elektrischem Strom im zwingenden öffentlichen Interesse liegt, war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche den hg. Beschluss vom
- Juni 2010, Zl. AW 2010/05/0023, inwN).