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{'item': '2011/05/0133'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2013 Geschäftszahl2011/05/0133 RechtssatzGemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Entscheidend ist es daher, ob eine Verletzung des Bfs (Bauwerbers) in seinen subjektivöffentlichen Rechten dadurch, dass den Mitbeteiligten (Nachbarn) Parteistellung zuerkannt worden ist, möglich ist. Eine entsprechende Betroffenheit des Bfs in seinen subjektivöffentlichen Rechten liegt hier vor: Zwar wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid weder über die Zulässigkeit des Bauvorhabens abgesprochen noch darüber, ob die Nachbareinwendungen in der Sache zutreffen. Es besteht aber ein Rechtsanspruch darauf, dass Rechtskraft eines Bescheides Beachtung findet. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, wer Parteistellung im Verfahren hat, weil etwa eine Berufung von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann. Dadurch, dass den Mitbeteiligten als Nachbarn Parteistellung im Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren zuerkannt wurde, steht somit auch fest, dass Rechtskraft der Bewilligungen erst dann vorliegt, wenn diese Bescheide auch ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere würde auch eine Berufung der Mitbeteiligten somit zwingend (abgesehen von anderen Unzulässigkeitsgründen, wie etwa Verspätung) die Rechtskraft der Bewilligungen hindern. Die Beschwerdelegitimation ist somit im vorliegenden Fall gegeben (Hinweis E vom

  1. März 1984, 83/07/0264).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Entscheidend ist es daher, ob eine Verletzung des Bfs (Bauwerbers) in seinen subjektivöffentlichen Rechten dadurch, dass den Mitbeteiligten (Nachbarn) Parteistellung zuerkannt worden ist, möglich ist. Eine entsprechende Betroffenheit des Bfs in seinen subjektivöffentlichen Rechten liegt hier vor: Zwar wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid weder über die Zulässigkeit des Bauvorhabens abgesprochen noch darüber, ob die Nachbareinwendungen in der Sache zutreffen. Es besteht aber ein Rechtsanspruch darauf, dass Rechtskraft eines Bescheides Beachtung findet. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, wer Parteistellung im Verfahren hat, weil etwa eine Berufung von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann. Dadurch, dass den Mitbeteiligten als Nachbarn Parteistellung im Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren zuerkannt wurde, steht somit auch fest, dass Rechtskraft der Bewilligungen erst dann vorliegt, wenn diese Bescheide auch ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere würde auch eine Berufung der Mitbeteiligten somit zwingend (abgesehen von anderen Unzulässigkeitsgründen, wie etwa Verspätung) die Rechtskraft der Bewilligungen hindern. Die Beschwerdelegitimation ist somit im vorliegenden Fall gegeben (Hinweis E vom
  2. März 1984, 83/07/0264).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.